Verrechnung

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Verrechnung, Verrechnung einer Handwerkerrechnung mit der Miete
Hallo,

wir haben folgenden Fall, bei dem ich gerade unsicher bin, wie ich diesen in der Buchhaltung darstellen muss.
Einer unserer Mieter ha eine Handwerkerrechnung bezahlt und den Betrag von der laufenden Mietzahlung abgezogen.
Die Rechnung, die an ihn adressiert ist, hat er uns als Grundlage für den Mietabzug vorgelegt.
Ich muss nun den Vorgang in der Buchführung darstellen und würde eine Auszahlung in Höhe der Handwerkerrechnung an
den Mieter buchen (mit Steuer ) und mit der noch offenen Mietforderung verrechnen. Wäre das so richtig ? Oder kann ich alternativ auch eine
einmalige Mietminderung in der Höhe der Handwerkerrechnung buchen ?

Vielen Dank für eure Antworten

Grüße

Alexandra Schmidt
Sie zahlen doch nichts, sondern erhalten eine geminderte Miete  - z.B: 600,--

Also Mieteinnahmen in voller Höhe als Einnahme ( 1000,--) - Ausgabe der Rechnung ( 400,--) für den Handwerker! Die Rechnung muss an den Eigentümer ausgestellt sein, wenn dieser die USt abziehen will!

M.
Zitat
Alexandra Schmidt schreibt:
Die Rechnung, die an ihn adressiert ist, hat er uns als Grundlage für den Mietabzug vorgelegt.

Aus welchem Grund?

Die Rechnung muss an den Vermieter ausgestellt werden, damit sie berücksichtigt wird.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Die Rechnung muss an den Vermieter ausgestellt werden, damit sie berücksichtigt wird.

das ist mE falsch, wenn erkennbar ist, dass die Rechnung für die Mietwohnung angefallen ist - und wenn es eine private Miete ist, kann der Vermieter sowieso keine USt abziehen!
mE ist das nicht ganz richtig!

Meine Antwort wurde nicht erfasst?  warum?
Zitat
margarete schreibt:
das ist mE falsch, wenn erkennbar ist, dass die Rechnung für die Mietwohnung angefallen ist

Was ist daran falsch? Verstehe ich nicht.
Bevor man hier bucht, sollte Klarheit herrschen, worum es eigentlich geht.

a) die Rechnung ist auf den MIeter ausgeschrieben - warum? War es eine vom Mieter zu tragende Reparatur (weil er etwas beschädigt hat oder über den zulässigen Betrag der selbst zu tragenden Kosten liegt)?
b) hat euch der Mieter über die Maßnahme informiert? Nur im Falle einer Notmaßnahme (Gefahr in Verzug) kann ein Mieter ohne vorherige Genehmigung einen Handwerker beauftragen. Dann muss die Rechnung aber auf den Vermieter ausgestellt werden.
c) Mietminderung dürfte ja gerade nicht vorliegen - es ist ja eine Reparatur und keine Mietminderung wegen (teilweiser) Unbenutzbarkeit der Wohnung. Bei einer Verrechnung ist - wei von @Macaslaut geschrieben - der Bruttomietertrag zu buchen und auf der Gegenseite der Aufwand. Warum das falsch sein soll, entzieht sich meinem Wissen. Es gibt bei Mietwohnungen keine anderen Buchungsvorschriften. Mietminderung liegt definitiv nicht vor.
Zitat
Macaslaut schreibt:
Zitat
margarete schreibt:
das ist mE falsch, wenn erkennbar ist, dass die Rechnung für die Mietwohnung angefallen ist
Was ist daran falsch? Verstehe ich nicht.

Margarete bezieht sich hier wohl auf den Drittaufwand

Erhaltungsaufwendungen für ein Mietobjekt sind auch dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn nicht der Vermieter selbst, sondern ein Dritter (z.B. ein Angehöriger) im Interesse des Vermieters die Handwerker beauftragt (abgekürzter Vertragsweg) und/oder bezahlt (abgekürzter Zahlungsweg) hat (BFH-Urteil vom 15.1.2008, IX R 45/07, BStBl. 2008 II S. 572). Das gilt auch, wenn der Ihre Renovierung bezahlende Angehörige (z.B. ein Elternteil) die renovierte Wohnung von Ihnen angemietet hat (BFH-Urteil vom 11.11.2008, IX R 27/08, BFH/NV 2009 S. 901).
Gebt dem Kaiser, was des Kaisers ist - aber auch nicht mehr
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