Warentausch und Kommissionskauf

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Warentausch und Kommissionskauf
Hallo!

Wie genau buche ich einen Warentausch, wenn Person A mit Person B Ware tauscht und beide Parteien die Waren anschließend weiterverkaufen?

Und wie genau schreibe ich eine Rechnung für diesen Fall?


Außerdem: Wie buche ich einen Kommissionskauf/-verkauf? Klar, zunächst wird ein Vertrag aufgesetzt aber wie wird damit verfahren wenn der Kommissionszeitraum abgelaufen ist? Wie genau muss in diesem Fall die Rechnung aufgebaut sein?


Vielen Dank vorab für die Antworten!
Hallo und herzlich willkommen, WhatCounts  :D

also es klingt für mich so:

Person A tauscht Ware mit Person B. Daraufhin wird eine Forderung gebucht. Person B zahlt nicht mit Geld sondern ebenfalls mit Ware, es wird eine Verbindlichkeit gebucht, die sich schließlich am Jahresende mit der Forderung von B aufhebt.

In der Rechnung notierst du m. E. n. den Verkauf der Ware samt Steuer.

Im ärgsten Zweifel hilft ein Anruf bei deinem fachkundigen Berater.

Viele Grüße,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
zur Kommision:

Beim Kommissionsgeschäft sind zahlreiche Anforderungen zu beachten, die durch die Gestaltung der Verträge mit den Kommitenten ausgestaltet werden. Allein diese zivilrechtliche Seite richtig zu behandeln ist eine Kunst für sich.

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung hängt wieder ganz entscheidend davon ab, was ihr vereinbart habt. Klar muss dir z.B. sein das du gegenüber deinen Kunden als Verkäufer auftrittst (handeln auf eigene Rechnung) und somit Wareneinkäufe bzw. Warenverkäufe tätigst.
Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Verkäufer Unternehmer im Sinne des UStG ist oder ob er eine Privatperson ist. Ist er eine Privatperson müsste man bspw. § 25a UStG (sog. Differenzbesteuerung) beachten.
Auch die Rechnung - also wer erstellt sie, was ist BMG der Umsatzsteuer oder woraus kann ich ggf. Vorsteuer ziehen - hängt von der bei dir vorliegenden Konstellation ab.

Und das ist alles nur die Spitze des Eisberges.

Mangels Information könnten wir uns also gar nicht sachgerecht äußern. Aber selbst wenn wir die Info´s hätten, fällt eine solche Hilfe unter § 5 StBerG. Wir dürften uns daher zur Sache nicht äußern, da dies unter das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen fällt, es sei denn hier findet sich jemand der nicht unter dieses Verbot fällt.
Darüber hinaus dürfte durch die enge Bindung an den Kommisionsvertrag eine unzulässige Rechtsauskunft im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vorliegen.

Dir wird daher leider nichts anderes übrig bleiben, als dich an einen Steuerberater zu wenden. Dies ist rechtlich und fachlich auch dringend zu empfehlen.
Alle, wirklich ausnahmslos alle, Kommisionsfälle habe ich immer von meinem Chef (Rechtsanwalt und Steuerberater) kontrollieren lassen, bevor ich ihn endgültig verbucht habe. Und jeder Fall war in der Lösung ein wenig anders zu behandeln.

MfG

Aza
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