Weiterverkauf von Kaffee an Mitarbeiter

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[ geschlossen ] Weiterverkauf von Kaffee an Mitarbeiter
Hallo zusammen,

so mein 1. Beitrag hier :) Konnte bei google leider nichts nützliches finden.

Wir haben eine Kaffeemaschine und der Kaffee kostet 40 cent pro Kapsel. Die Frage die mein Chef und ich uns jetzt stellen ist folgende:

Den Kaffee kaufen wir mit 7% VSt. Wie wird er besteuert wenn wir ihn an die Mitarbeiter weiterverkaufen?

Ich weis, wenn ich Briefmarken weiterverkaufe fallen 19 % USt. an, aber wie verhält sich das bei Kaffee?

Liebe Grüße und vielen dank für eure Hilfe!
Hallo Chinchilla,

Zitat
Chinchilla quote:
so mein 1. Beitrag hier
und ich hoffe nicht der letzte :D

Also, wenn der Kaffee, ganz normal an die Mitarbeiter verkauft wird ist der Erlös steuerpflichtig. Ins straucheln kommt man hier bei dem anzuwendenden Steuersatz. Da hier eine Bewirtung im Hause stattfindet, würde ich 19% Ust. annehmen.

Wäre aber dankbar über weitere Meinungen.

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo allerseits,

auf die Frage, ob ein Bewirtungsumsatz vorliegt, kommt es nicht an.

Kaffee und Tee unterliegen nur dann dem ermäßigten USt-Satz, wenn die Lieferung in Form von Bohnen, Pulver, Blättern etc, d.h. unzubereitet erfolgt. Zubereitete trinkfertige Getränke unterliegen immer dem allgemeinen Steuersatz. Dies gilt in Deutschland für alle Getränke mit Ausnahme von Leitungswasser, Milch und bestimmten Milchmischgetränken.

Gruß
Gustav
Ich hab eine verbindliche Antwort von unserem Steuerberater erhalten:

der Verkauf ist mit 19% zu besteuern, da der Verkauf von Kaffee nur eine Nebenleistung zur Haupttätigkeit der ... GmbH darstellt. Da Nebenleistungen grundsätzlich das Schicksal der Hauptleistung teilen, ist der Kaffee mit 19% zu versteuern.
Diese Antwort (oder besser diese Begründung) kam von einem Steuerberater? (**Kopf schüttel**)

Auch wenn die Kaffeelieferungen bei der GmbH nur eine Hilfstätigkeit darstellen, sind sie sind selbständige Hauptleistungen, da sie mit keiner anderen Leistung der GmbH in Zusammenhang stehen. Sie teilen nicht das Schicksal einer anderen Leistung, sondern sind auch hinsichtlich des Steuersatzes eigenständig zu beurteilen.
Hallo Gustav,

Zitat
Gustav quote:
(**Kopf schüttel**)
Auch wenn ich mir hinsichtl. des Steuersatzes ein wenig unsicher war aber bei der Begründung ihres Stb. ging es mir genauso wie dir. 8)

Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
... mit dem Unterschied, dass Dein Rest Unsicherheit deutlich genug herauszulesen war.

Aber wenn ein StB so eine Lösung als "verbindlich" verkauft... Nee, nee. Schließlich verlassen sich die Leute darauf.

Schönen Abend noch!

Gustav
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