Jahresabschluss einer UG

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Jahresabschluss einer UG, Muss die Schlussbilanz den Bilanzgewinn ausweisen
Hallo Liebe Bilanzexperten,

Ich habe 2023 eine UG gegründet und mache die Buchhaltung selbst. Es steht nun mein erster Jahresabschluss an. Dazu folgende Frage zur Schlussbilanz:

Ich habe in einigen Artikeln widersprüchliche Angaben zur Aufstellung der Schlussbilanzbei der einer UG gelesen. Einige Artikel sagen das die Schlussbilanz durch die Pflicht 25% des Jahresüberschusses in die Gesetzliche Rücklage einzustellen immer den Bilanzgewinn ausweisen muss.

D.h. das die Buchung der Rücklage (SKR04 7765 "Einstellung in die gesetzliche Rücklage" an 2930 "gesetzliche Rücklage" erfolgt am 31.12.2023 mit dem Ergebnis, dass dann der Bilanzgewinn und nicht der Jahresüberschuss ausgewiesen wird.

Hier müsste man dann aber doch noch eine Überleitungsrechnung in der GuV machen um den Jahresüberschuss dann dort auszuweisen Korrekt?

Ich fände es aber einfacher in der Schlussbilanz nur den Jahresüberschuss auszuweisen und diesen am 01.01.2024  als Gewinnvortrag vor Verwendung ins neue Geschäftsjahr einzubuchen.
Dann  würde im März einen Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss und zur Verwendung des Gewinns fassen und dann an diesem Tag auch die Einstellung in die gesetzliche Rücklage buchen.

Nun zur konkreten Frage. Ist der erste Weg  gesetzlich vorgeschrieben oder geht auch die zweite Variante. Gibt es da irgendwelche Vor- und Nachteile falls beiden Varianten möglich sind. Muss ich ggf. noch etwas beachten?

Ich freue mich auf Eure Rückmeldung

FG das Ostlicht
Hallo Ostlicht,

meiner bescheidenen Meinung nach ist die Rücklage in Deinem Beispiel bereits in der Bilanz zum 31.12.2023 zu bilden.

Zitat § 5a Abs. 3 S.1 GmbHG: In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, ...

Die Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist die des laufenden Jahres und nicht die des Folgejahres. Wenn Du die Rücklage erst 2024 buchst, ist das demnach wohl zu spät.

Hugh!
Sehe ich genauso. Die gesetzliche Rücklage ist zwingender Bestandteil des Jahresabschluss und kann nicht danach (am 01.01. des Folgejahres) gebucht werden. Es ist auch vollkommen unabhängig davon, was eine Gesellschafterversammlung später beschließt. Über diesen Anteil (gesetzliche Rücklage) ist kein Beschluss welcher Art auch immer möglich.

Siehe auch Beispiel hier:
https://www.wirtschaftspruefung-muenchen.com/bilanz_unternehmergesellschaft_ug.html
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