Wechsel von EÜR zur Bilanz wegen hoher Umsatzsteuerschuld

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Wechsel von EÜR zur Bilanz wegen hoher Umsatzsteuerschuld
Hallo Leute,

ich bräuchte mal kurz eure Aufmerksamkeit!

Ein Einzelunternehmer überschreitet die Kleinunternehmergrenze von 17.500€ und erwirtschaftet im folgendem Jahr einen hohen Umsatz ohne irgendeinen Cent ans Finanzamt abzudrücken. Erst im darauf folgendem 3. Jahr wird die USt beglichen.

Bei der Anwendung der EÜR würde der Unternehmer in dem 2. Jahr durch die Nichtzahlung der Umsatzsteuer, demzufolge keine Betriebsausgabe vorweisen können und es käme zu einem relativ hohen Gewinn, der wiederum eine hohe ESt auslöst. Das will man natürlich vermeiden!

Frage:
Wäre es also nicht cleverer im 2. Jahr der Unternehmung lieber eine Bilanz zu erstellen statt der EÜR? Bei der Bilanz wird die USt ja als Verbindlichkeit ausgewiesen und fließt nicht ins Betriebsergebnis (GuV) ein.

Liege ich da richtig? Oder gibt es da irgendwo einen Haken?

Gruss :-)
1. du bist auf Dauer an die Bilanzierung gebunden mit allen Konsequenzen (einschließlich E-Bilanz, Einhaltung aller Buchhaltungspflichten etc.)
2. du musst alle Rechnungen neu schreiben und an deine Kunden senden (oder du verzichtest darauf, dass du die USt von den Kunden bekommst und verringerst dadurch deine Nettoumsätze)
3. du musst eine Übergangsbilanz zum 1.1.201x (zweites Jahr) erstellen, nicht erst zum 31.12.

Warum willst du hier überhaupt umstellen? Die gezahlte Umsatzsteuer wirkt sich im 3. Jahr auf deinen Gewinn aus und senkt damit die Einkommensteuer. Ist doch "nur" ein Verschiebebahnhof. Bei den heutigen Zinsen hast du keinen Einfluss mehr auf das Zinsergebnis und das Geld hast du doch auch schon von deinen Kunden erhalten.
Zitat
Liege ich da richtig? Oder gibt es da irgendwo einen Haken?

Zitat
Erst im darauf folgendem 3. Jahr wird die USt beglichen.

Das ist der Haken. Im dritten Jahr wurde der Gewinn um die USt-Schuld aus dem 1 Jahr gemindert.
Danke erstmal für eure Denkanstösse :-)

Zitat
1. du bist auf Dauer an die Bilanzierung gebunden mit allen Konsequenzen (einschließlich E-Bilanz, Einhaltung aller Buchhaltungspflichten etc.)
- aber doch "nur" auf 3 Jahre, danach könnte man theoretisch wieder zurück zur EÜR wechseln,
- sehe da kein großes Problem, die (kleine) E-Bilanz kann man lediglich "hinterlegen" statt diese zu veröffentlichen, welches relativ kostengünstig ist

Zitat
2. du musst alle Rechnungen neu schreiben und an deine Kunden senden (oder du verzichtest darauf, dass du die USt von den Kunden bekommst und verringerst dadurch deine Nettoumsätze)
- das Geld wurde Bar vereinnahmt, es handelt sich um ein Gastronomiebetrieb. Rechnungen wurden demnach keine geschrieben!

Zitat
3. du musst eine Übergangsbilanz zum 1.1.201x (zweites Jahr) erstellen, nicht erst zum 31.12.
- das dürfte klar sein: Ich fertige eine Überleitungsrechnung an und stelle darauf basierend für das 2. Jahr eine Eröffnungsbilanz auf

Zitat
Warum willst du hier überhaupt umstellen? Die gezahlte Umsatzsteuer wirkt sich im 3. Jahr auf deinen Gewinn aus und senkt damit die Einkommensteuer.
- Genau, darum geht es ja. Ich möchte ja den Gewinn im 2. Jahr mindern und nicht erst im 3. Jahr. Der Gewinn im 3. Jahr ist nämlich relativ gering, d. h. die Ausgabe würde sich wegen der Steuerprogression nicht besonders effektiv auf die ESt auswirken. Die EÜR wäre für den Unternehmer m. E. daher zum Nachteil.

Nochmal:
Wenn ich also ab dem 2. Jahr bilanziere, würde am Ende des Jahres nach der Verbuchung der Kasseneinnahmen, lediglich eine USt-Verbindlichkeit auf der Passiva stehen, richtig? Im 3. Jahr bei der Zahlung der USt ans Finanzamt, käme es zu einer Verminderung des Bankkontos, demzufolge nur zu einer Aktiv-Passiv-Minderung, welches bekanntlich keine Erfolgsauswirkung hat.

Ich hätte also die hohe USt-Schuld im 2. Jahr ergebnisneutral behandelt und bräuchte, wie sonst bei jedem regelbesteuernden Unternehmer auch, nur die Nettoerlöse als Bemessungsgrundlage für den Gewinn heranzuziehen.

Zusammenfassend: Die Verbuchung und spätere Bezahlung der USt-Zahllast wären jeweils erfolgsneutral!

Stimmt Ihr mir da zu?
Zitat
MrFibu schreibt:
- aber doch "nur" auf 3 Jahre, danach könnte man theoretisch wieder zurück zur EÜR wechseln, - sehe da kein großes Problem, die (kleine) E-Bilanz kann man lediglich "hinterlegen" statt diese zu veröffentlichen, welches relativ kostengünstig ist
Du verwechselst hier Handelsbilanz beim Bundesanzeiger (zu der du sicher nicht verpflichtet bist), daher auch keine "kleine" bzw. "kleinst"-Bilanz zu hinterlegen ist mit der steuerlichen E-Bilanz, für die es eben keine Erleichterungen von der Finanzverwaltung gibt. Die Taxonomie ist für alle Unternehmen vorgegeben und wird von Jahr zu Jahr ausführlicher. Also sicher nicht in deinem Sinne.
Zitat
MrFibu schreibt:
das dürfte klar sein: Ich fertige eine Überleitungsrechnung an und stelle darauf basierend für das 2. Jahr eine Eröffnungsbilanz auf
Und du bist dir da auch klar darüber, was das für sonstige Auswirkungen (auch auf deinen Gewinn des 1. Jahres) haben kann?
Zitat
MrFibu schreibt:
- Genau, darum geht es ja. Ich möchte ja den Gewinn im 2. Jahr mindern und nicht erst im 3. Jahr. Der Gewinn im 3. Jahr ist nämlich relativ gering, d. h. die Ausgabe würde sich wegen der Steuerprogression nicht besonders effektiv auf die ESt auswirken
Die Rechnung ist zwar richtig, aber ob da das Finanzamt mitspielt? Dies ist doch ganz offensichtlich, was du beabsichtigst und genau danach wird das Finanzamt dich fragen, wenn es keinen anderen Grund gibt, zur Bilanzierung zu wechseln. Zumal, wenn dir nach drei Jahren plötzlich einfällt, dass EÜR vielleicht doch das "Richtigere" für dich wäre.

Aber du musst wissen, was du machst.
Zitat
Und du bist dir da auch klar darüber, was das für sonstige Auswirkungen (auch auf deinen Gewinn des 1. Jahres) haben kann?
Am Ende des ersten Jahres wären lediglich Lieferverbindlichkeiten in Höhe von ca. 1.000€ aufzunehmen. Eine USt-Verbindlichkeit besteht nicht, weil er da noch Kleinunternehmer war. Es existieren des Weiteren keine Forderungen, da die Kunden im Laden direkt bezahlen. Der Ausgabegewinn wäre also relativ überschaubar.

Sonstige Auswirkungen sehe ich erstmal nur für die Eröffnungsbilanz:
- Inventur der Betriebs- u. Geschäftsausstattung
- jährliche Bestandsaufnahme der Waren (müsste anhand der letzten Lieferrechnung im Dezember geschätzt werden)
...sonst fällt mir nix besonderes ein

Zitat
Die Rechnung ist zwar richtig, aber ob da das Finanzamt mitspielt? Dies ist doch ganz offensichtlich, was du beabsichtigst und genau danach wird das Finanzamt dich fragen, wenn es keinen anderen Grund gibt, zur Bilanzierung zu wechseln.
Der freiwillige Wechsel der Gewinnermittlung bedeutet doch zwangsläufig immer die Ausübung eines freien Gestaltungsrechts oder etwa nicht? Irgendwelche Gründe hat man doch immer, wenn man sich diese Arbeit macht. Darf dieses Recht etwa dann nicht zur Steueroptimierung ausgeübt werden?

Ich frage mich nur, ob das Finanzamt es akzeptiert vor vollendeten Tatsachen gestellt zu werden, vor allem wenn eine Betriebsprüfung im Raum steht. Denn die Rechtsprechung besagt ja, dass man die Eröffnungsbilanz zeitnah erstellen muss (ob man diese dann gleichzeitig dem Finanzamt bekannt geben muss, kann ich nicht eindeutig aus der Rechtssprechung entnehmen...klar, besser wäre es natürlich).

Oder wäre es in diesem Falle sowieso ganz anders zu sehen, weil bisher noch gar keine einzige Gewinnermittlung abgegeben wurde? Denn es heißt ja auch an anderer Stelle:
Zitat
Die Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist möglich, solange der Steuerpflichtige noch keine (wirksame) Wahl für die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG getroffen hat.
Also: Wenn ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt zum gleichem Zeitpunkt zwei unterschiedliche Gewinnermittlungen mit einer Überleitungsrechnung vorlegt, müsste das Finanzamt bzw. der Betriebsprüfer diese Entscheidung doch akzeptieren, oder?.  Die Motive, die er für diese Wahl in Betracht gezogen hat, sollten m. E. unerheblich sein.

Wie seht ihr das?
Zitat
MrFibu schreibt:
jährliche Bestandsaufnahme der Waren (müsste anhand der letzten Lieferrechnung im Dezember geschätzt werden)
Und das gehört in die Überleitungsrechnung und erhöht den Gewinn des EÜR-Jahres 1!
Zitat
MrFibu schreibt:
Darf dieses Recht etwa dann nicht zur Steueroptimierung ausgeübt werden?
Das Finanzamt darf durchaus hinterfragen - es gibt nämlich auch noch den § 42 AO Missbrauch von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Und wenn nur eine Gewinnverschiebung hier der Grund für den Übergang ist, könnte das Finanzamt schon auf "dumme Gedanken" kommen.
Zitat
MrFibu schreibt:
Ich frage mich nur, ob das Finanzamt es akzeptiert vor vollendeten Tatsachen gestellt zu werden, vor allem wenn eine Betriebsprüfung im Raum steht. Denn die Rechtsprechung besagt ja, dass man die Eröffnungsbilanz zeitnah erstellen muss (ob man diese dann gleichzeitig dem Finanzamt bekannt geben muss, kann ich nicht eindeutig aus der Rechtssprechung entnehmen...klar, besser wäre es natürlich).
Wenn die Erklärung für Jahr 1 schon abgegeben ist, wäre die Eröffnungsbilanz für Jahr 2 jetzt sowieso zu spät - du hast nämlich Jahr 1 mit EÜR erklärt und die Absicht, auf Bilanz zu wechseln, hierbei nicht berücksichtigt.
Und - wenn eine Bp angekündigt ist - könnte es sowieso zu spät sein. Die Betriebsprüfer sehen sich hier schon sehr genau an, ob es Gründe für einen Wechsel gibt, der betriebswirtschaftlich Sinn macht.
Zitat
MrFibu schreibt:
Also: Wenn ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt zum gleichem Zeitpunkt zwei unterschiedliche Gewinnermittlungen mit einer Überleitungsrechnung vorlegt, müsste das Finanzamt bzw. der Betriebsprüfer diese Entscheidung doch akzeptieren, oder?.
Nein, denn spätestens, wenn die Bescheide für das abgelaufene Jahr bestandskräftig geworden sind, gibt es nur noch wenige Gründe diese zu ändern. Und zugunsten des Steuerpflichtigen sind die Voraussetzungen schon recht hoch (siehe dir einmal die §§ 172 ff. AO an).
Zitat
MrFibu schreibt:
ie Motive, die er für diese Wahl in Betracht gezogen hat, sollten m. E. unerheblich sein.
Diese sind sehr wohl von Belang - es gibt hier auch schon eine Latte an Rechtsprechung!
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