Konzernabschluss - GuV-Konsolidierung - Konsolidierung von Weiterberechnungen an Tochterunternehmen

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Konzernabschluss - GuV-Konsolidierung - Konsolidierung von Weiterberechnungen an Tochterunternehmen
Guten Tag zusammen,

weil unsere Wirtschaftsprüfer "Einzelbilanzen der Konzernunternehmen nach Konsolidierung" sehen möchten habe ich nun ein Problem mit der Konsolidierung von Weiterberechnungen.

Folgender Sachverhalt:
Das Mutterunternehmen ("MU") vermietet dem Tochterunternehmen ("TU") Geschäftsräume zu EUR 1.000, für die MU selbst Miete zahlt. In den Buchhaltungen (SKr04) finden sich folgende Salden:
MU Kto 6310 (SbA) 10.000
MU Kto 4862 (SbE) -1.000
TU Kto 6310 (SbA) 1.000

Die Fragen:
I. Wie lautet die Konsolidierungsbuchung?
a) MU Kto 4862 an TU Kto 6310, 1.000
b) MU Kto 4862 an MU Kto 6310, 1.000
II. Aus welcher Norm (HGB, DRS) lässt sich dies ableiten?

Beste Grüße aus Berlin, Thomas
Hi,

warum willst du den MU-Aufwand mit den MU-Erträgen vermischen?

Meiner Meinung nach willst du hier nur eine Ertragskonsolidierung haben. Ziel ist es ja nach außen so darzustellen, als hättest du ein einheitliches Unternehmen und jenes hat ja nunmal Mietaufwendungen von 10.000 EUR.

Gruß Martin


///
Gesetzesnorm:
§ 305 HGB Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 74 von 185 -
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als
Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen
auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere
aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden
Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
///
Hallo Martin,

vielen Dank für deine Antwort.

In beiden Buchungsalternativen ( a) oder b) ) hat der Konzern im Ergebnis Mietaufwendungen auf KO Kto 6310 i.H.v. 10.000 fraglich ist für mich jedoch, aufgrund der Anforderungen unserer WP-Gesellschaft, ob in den "konsolidierten Einzelbilanzen", für mich existiert dieses Wort gar nicht, eher 10.000 bei MU Kto 6310 stehen bleiben oder 9.000 bei MU Kto 6310 und 1.000 bei TU Kto 6310.

Hier noch einmal tabellarisch veranschaulicht:
a)
Kto__ || HBII MU | HBII TU || Kons MU | Kons TU || Kons B MU | Kons EB TU || Konzern
4862  || __-1.000 | ______0 ||___1.000 | ______0 ||________0 | ________0 || ______0
6310  || __10.000 | __1.000 ||______0 |___-1.000 ||____10.000 | ________0 || _10.000
b)
Kto__ || HBII MU | HBII TU || Kons MU | Kons TU || Kons B MU | Kons EB TU || Konzern
4862  || __-1.000 | ______0 ||___1.000 | ______0 ||________0 | ________0 || ______0
6310  || __10.000 | __1.000 ||__-1.000 | ______0 ||____10.000 | ________0 || _10.000

Frage ist ob Buchung a oder Buchung b nach HGB bzw. IFRS vorzunehmen wäre.

Freundliche Grüße, Thomas
Bearbeitet: thscholtz - 20.01.2016 10:25:15
Hallo

also, konsolidierte Einzelbilanzen werden noch für die Offenlegung oder die Steuerklärung gemacht, sondern oftmals im Rahmen einer DD, um das Tochterunternehmen zu zeigen ohne Konzerneffekt.
Man möchte einfach sehen, welche AKTIVA, PASSIVA, AUFEDNUNGEN und ERTRÄGE die Gesellschaft nur gegenüber Dritten hat - ohne Intercompany-Effekte. Das macht durchaus Sinn.

Zur Frage nach der Konsolidierung:

Handelsgesetzbuch, § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,
soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,

--> damit sind auf Konzernebene im Rahmen der Konsolidierung zu buchen:
     Mieterträge: 1.000 an Mietaufwendungen 1.000

Soll die Eliminierung bereits auf Einzelabschluss-Ebene gezeigt werden, dann sollte bei der TU:
Verbindlichkeiten 1.000 an Mietaufwand 1.000 gebucht werden

Hinweis:
Der um IC-Effekte bereinigte Einzelabschluss findet keinen Einzug in die Konzernbilanz!

Grüße
Patrick Jane
Patrick Jane
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