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[ geschlossen ] Schutzschirm für Arbeitsplätze
Heute wurde ja im Rahmen der Maßnahmen zur Stärkung der deutschen Wirtschaft unter anderen auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung in den kommenden 2 Jahren geschaffen - sowie mögliche Sonderabschreibungen, gerade für kleinere Unternehmen:

Bundesministerium Finanzen

Kennt jemand schon genauere Infos, wie es detailliert aussehen wird, mit den Abschreibungen ? Habe ich irgendwelche detaillierten Infos dazu noch nicht gefunden ?

Cooles Forum übrigens :-)

VG
goenz
Hallo,

ich denke das ist erst einmal die grobe Richtung für das Gesamtpaket. Details werden jetzt sicher erst erarbeitet. Mir sind jedenfalls noch keine weiteren Details bekannt.

Die Möglichkeit, dass kleine Unternehmen Sonderabschreibungen vornehmen können, finde ich schon ganz nett. Mal sehen was dabei tatsächlich herauskommt.

Gruß, Buchi
na also - hier dann konkreter - Stand 12.11.2008 - Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Zitat
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2g des
Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem
31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden
sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der
dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes
betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a
Abs. 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche
technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall
bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach
dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen
Wirtschaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.“

2. In § 7g Abs. 5 werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „neben den Absetzungen
für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2“ eingefügt.

3. In § 35a Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „600“ durch die Zahl „1 200“ ersetzt.

4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 23 werden folgende Sätze angefügt:
„In Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem
1. Januar 2011 enden, ist § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass bei Gewerbetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben,
die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen
- 4 -
von 335 000 Euro, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirtschaftswert
oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000 Euro und bei Betrieben, die ihren
Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen
ein Gewinn von 200 000 Euro nicht überschritten wird. Bei Wirtschaftsgütern,
die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011
angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Abs. 6 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung
oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Satzes 5 nicht
überschreitet.“
b) Dem Absatz 50b wird folgender Satz angefügt:
"§ 35a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]),
ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen
anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden
Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind."
schade, dass 2008 nicht mit inbegriffen ist. Etwas Gewinnsenkungspotential könnte ich brauchen.  8)

Gruß, Biene
an dieser Stelle mal die Frage: Was gibt es in 2008 aktuell für Möglichkeiten seinen Gewinn in spätere Jahre zu verlagern? Ansparrücklagen gibt es ja nicht mehr, jedenfalls nicht so dass es von Vorteil wäre.

Würde mich über jeden Tipp freuen. Danke!

Gruß, Biene
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