Reisekosten-Dritter

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Reisekosten-Dritter, Übernachtung+Bewirtung für Dritter
Guten Tag an alle,
habe folgendes Problen:
Chef(Gehaltbezieher) hat eine Geschäftsreise nach Frankreich unternommen, mitgefahren ist noch ein Mitarbeiter zwecks Übersetzung ( spricht F) und am Treffpunkt hat er auch die Übernachtungskosten inkl. Frühstück und andere Bewirtungskosten für drei weitere Geschäftspartner übernommen. (Zahlung über VisaC). Wie buche ich die Hotelrechnung (ist alles zusammen, angegeben sind 4 Zimmer).Benutze SKR3.
Danke im voraus für Hilfe
Freunfliche Grüße.
Jirina
Hallo Jirina,

bei Auslandsreisen ist diese Problematik verschärft.

Es dürfen nur Pauschbeträge, nicht aber die diese übersteigenden aufgelisteten Kosten steuerfrei angesetzt werden. Es können jedoch die tatsächlichen Kosten dann erstattet werden,
Zitat
können die übersteigenden Beträge bis zur Höhe der jeweils geltenden Auslandstagegelder mit einem Steuersatz von 25% pauschal lohnversteuert werden, soweit diese Beträge die steuerfrei erstattbaren Auslandstagegelder um nicht mehr als 100% übersteigen. Alternativ kann der Mitarbeiter auf die Erstattung vollständig verzichten und seine Ausgaben in seiner Einkommensteuererklärung in Höhe der Pauschalbeträge als Werbungskosten ansetzen.
Quelle: Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen >>

Du kannst dort ja nochmal genauer nachlesen.

Hier gibt es zudem das Schreiben des BMF >>
Viele Grüße Neele :-)
Hallo Neele,

Du schreibst von den 100% der Pauschalversteuerung von Verpflegungsmehraufwendungen. Ist das ein Freibetrag oder eine Freigrenze???
Hallo Naohiro, in der R 40.2 LStR habe ich dazu folgendes gefunden:

Zitat
Die Pauschalversteuerung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist auf einen Vergütungsbetrag bis zur Summe der wegen der Auswärtstätigkeit anzusetzenden Verpflegungspauschalen begrenzt. Für den darüber hinausgehenden Vergütungsbetrag kann weiterhin eine Pauschalversteuerung mit einem besonderen Pauschsteuersatz nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht kommen. Zur Ermittlung des steuerfreien Vergütungsbetrags dürfen die einzelnen Aufwendungsarten zusammengefasst werden (> R 3.16 Satz 1 ). Aus Vereinfachungsgründen bestehen auch keine Bedenken, den Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln, die in den Grenzen des§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann.
Danke Apel, jedoch weiß ich jetzt immer noch nicht, ob ich bei Verpflegungsmehraufwendungen, die über den 100% liegen, den kompletten Mehraufwand (der über den Standardsätzen liegt) persönlich versteuern muss oder eben nur den Betrag über den 100%.
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