Hallo zusammen,
Ich habe einen Vorgang aus der Dienstleistungsbranche (Gesang). Es wurde eine eingehende Kunden-Anzahlung in 2020 auf dem Bankkonto vereinnahmt. Die Leistung sollte in 2021 erbracht werden. Der Kunde hat die Veranstaltung wegen Corona in 2021 abgesagt (storniert). Die Rückzahlung erfolgte an den Kunden in 2021.
Frage:
Muß die Anzahlung trotzdem in 2020 als Umsatz in der EÜR ausgewiesen werden obwohl die Leistung nie erbracht wurde? Wenn dies der Fall ist müsste wohl dann auch die Rückzahlung erst in 2021 als negativer Umstz ausgewiesen werden?
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.
Ich habe einen Vorgang aus der Dienstleistungsbranche (Gesang). Es wurde eine eingehende Kunden-Anzahlung in 2020 auf dem Bankkonto vereinnahmt. Die Leistung sollte in 2021 erbracht werden. Der Kunde hat die Veranstaltung wegen Corona in 2021 abgesagt (storniert). Die Rückzahlung erfolgte an den Kunden in 2021.
Frage:
Muß die Anzahlung trotzdem in 2020 als Umsatz in der EÜR ausgewiesen werden obwohl die Leistung nie erbracht wurde? Wenn dies der Fall ist müsste wohl dann auch die Rückzahlung erst in 2021 als negativer Umstz ausgewiesen werden?

Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.