ich lese das Buch "Crashkurs Einnahme-Überschussrechnung" von Iris Thomsen das ich Ihnen mit Augenzwinkern empfehlen kann. Man kann es mit einem Schrank voller Tassen vergleichen in dem eine Tasse etwas brüchig ist. Der Schrank ist aber sonst nicht zu beanstanden also ist er aus unternehmerischer Sicht gut.
In dem Kapitel 7 Betriebsausgaben Abschnitt 7.7.4 Reisekosten Unternehmer hat mich die gute Frau auf die Kürzung von Rechnungen die Mahlzeiten enthalten hingewiesen. Bei all dem Respekt das das Schreiben eines solchen Buches erfordert, kann mir jemand helfen woher die gute Frau die rechtswirksame Grundlage für die Kürzung der Rechnungen anstelle des Verpflegungsmehraufwands erfasst hat?
Der Buchtext lautet wie folgt:
Zitat |
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Bei Rechnungen für Übernachtungen mit Frühstück, Halb- oder Vollpension sind die beinhalteten Verpflegungskosten herauszurechnen. Sind diese Kosten in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen, muss pauschal gekürzt werden. Die pauschale Kürzung erfolgt pro Mahlzeit und Tag jeweils vom höchsten Satz der Verpflegungsmehraufwendungen. Dieser beträgt im Inland 28 Euro. (...) Die Kürzung erfolgt vom Bruttorechnungsbetrag, das gilt auch für die Kürzung von Flugtickets, wenn in ihnen Mahlzeiten enthalten sind. |
Also warum der höchste Satz gewählt wird ist mir auch schleierhaft. Ist das die kulante Praxis des Finanzamts? Als Grundlage der Beträge wird hier § 9 Absatz (4a) EStG korrekt wiedergegeben.
Die gute Frau habe ich zu diesem Punkt noch nicht gefragt. Leider konnte sie mir bei vorherigen Fragen nicht ausführlich genug helfen. Ich hoffe auf eine zufriedenstellende Ausführung der Problemstellung in diesem Thema.
Für das korrekte Bild einer Unternehmensführung muss ich in allen Punkten bestens beraten sein. Das geht nur bei klarem Verständnis aller steuerrechtlichen Risiken und Opportunities.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Turski
Inhaber von EirDev