Richtig buchen beim Erwerb über reward-basiertem Crowdfunding

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Richtig buchen beim Erwerb über reward-basiertem Crowdfunding
Hallo zusammen,

habe mich extra angemeldet, da ich im Internet und beim Steuerberater nur teilweise fündig wurde und immer wieder widersprüchliche Aussagen finde.

Ich versuche mein Problem zuerst mal irgendwie zu vereinfachen um erst nach Klärung auf die Details einzugehen.
Wahrscheinlich habe ich vermehrte Probleme durch das unterschiedliche Zusammenspiel EÜR und Umsatzsteuer und dadurch, dass ich seit letztem Jahr eine Software für die EÜR nutze und mich ohne Erfahrung schwer mit den Buchungen tue.

Ganz simpel gefasst geht es um den Wareneinkauf über eine Crowdfundingplattform, sprich die erste Zahlung und die Lieferung der Ware können schon mal einige Jahre auseinanderliegen.
Soweit so gut, Ausgaben und Einnahmen können ja auch mal auseinander liegen, das Problem entsteht dann dadurch, dass ich ja für jede Zahlung die Vorsteuer mit definieren muss, die aber bei der ersten Zahlung noch nicht feststeht, da ich die Rechnung erst kurz vor der Lieferung der Ware, also meistens in einem anderen Jahr bekomme. Dann stellt sich per Rechnung erst raus, ob die Zahlsumme netto als innergemeinschaftlicher Erwerb oder brutto innerhalb Deutschlands bezahlt wurde.

Meine Frage wäre also zunächst mal, wie bucht/korrigiert man eine Zahlung in der EÜR über die Jahre, wenn später erst die Steuerwerte dazu feststehen?

Als Nebenfrage:
Ich versuche in Zukunft schon im Vorherein herauszufinden, ob die Zahlung brutto oder netto ist. Frage ist, ob ich das nach dieser Vermutung auch buchen darf, wenn es noch keine Rechnung gibt?

Danke für die Hilfe!
Die EÜR basiert auf den Zahlungsflüssen (im Gegensatz zur Bilanz) und daher sind Korrekturen in der Regel immer dann zu buchen, wenn tatsächliche Zahlungen erfolgen. Warenbewegungen sind keine Zahlungen, daher in einer EÜR unerheblich!
Ohne Rechnung keine Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer - hier ist doch § 15 UStG eindeutig! Du hast Anzahlungen, die du ohne Vorsteuerabzug erfasst und die in deiner EÜR dann aus "Aufwand" erscheinen, da das Konto "geleistete Anzahlungen" hier zugeordnet wird.
Rein von den Zahlungsflüssen her ist mir das für die EÜR so klar.

Zählt dann aber später die Zusendung der Rechnung trotzdem als Zahlungsfluss? Erst ab dem Zeitpunkt könnte ich ja die Vorsteuer in Abzug bringen, falls die in dem ursprünglichen Betrag enthalten war.

Kenn mich da noch nicht so aus, und muss das bei meinem Program noch nachsehen, aber kann man diesen Abzug auch einzeln buchen oder geht das nur in Verbindung mit dem Nettobetrag?
Die Rechnung ist doch kein Zahlungsfluß? (Es fliest dadurch kein müder Cent von einem zu anderen).
Die Vorsteuer buchst du dann um von nicht abziehbar auf abziehbar.
Zitat
sogehts schreibt:
Die Vorsteuer buchst du dann um von nicht abziehbar auf abziehbar.

Ich muss da nochmal einhaken, da ich jetzt dieses Jahr tatsächlich das Problem habe und mein Programm dafür mit meiner Variante Probleme macht.

Ich hatte für 2018 einen Betrag als Anzahlung ohne Steuer gebucht, da ich dafür ja noch keine Rechnung hatte.
In 2019 hab ich dann eine korrekte Rechnung bekommen, die den Betrag als innergemeinschaftlichen Erwerb ausweist.
Sprich ich muss die Vorsteuer und Umsatzsteuer dafür nachbuchen, was ich einfach direkt über die Konten 1574 und 1774 (SKR03) gemacht habe.
Ich benutze das Wiso Program für die EÜR und das hat dann leider ein paar Eigenheiten, wodurch ich alles nochmal einzeln durchgehen muss.
Zum einen nimmt er den Vorsteuerbetrag aus der 1574 nicht mit in die Vorsteuererprobung auf und zum anderen wird der Betrag aus 1774 bei der Umsatzsteuererklärung 2019 bei den innergemeinschaftlichen Erwerben in Zeile 84 ' zu anderen Steuersätzen' eingetragen ohne dass ein Umsatzwert dazu existiert (Das Programm moniert auch das).

Insoweit erstmal verschmerzbar, wenn ich die UST-Erklärung auch so abgeben kann? Geht das so oder würde das moniert werden?

Das ganze bringt mich zum Überlegen, ob die Buchungen so überhaupt auch üblicherweise ausgeführt würden? Ich hab keine Ahnung von Buchhaltung würde das Ganze dann aber doch möglichst korrekt ausführen können.
Bucht man tatsächlich die Steuer einfach auf die 1574 und 1774 nach oder gibt es da einen besseren Weg um obige Komplikationen zu vermeiden?
Du solltest dir die Unterschiede zwischen Einkommensteuer (EInnahmenüberschussrechnung) und Umsatzsteuer klar machen. Für die EÜR ist die Anzahlung eine Einnahme, für die Umsatzsteuer nur dann, wenn schon eine Leistung erbracht wurde, sonst mit 0%.

Als Istversteuerer in der Umsatzsteuer sind nur abzuführende Umsatzsteuer erst bei Zahlung in die UStVA/UStE aufzunehmen, Vorsteuern dürfen sofort bei Rechnungseingang gezogen werden.

Das Kontenpaar 1574/1774 gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe. Hier ist die Steuer (da keine deutsche Steuer) sofort in der UStVA/UStE auszuweisen. Dies sind aber Einkäufe, keine Umsätze.

Wenn die Rechnung für einen Anzahlung kommt, buchst du die Rechnung ganz normal ein und verrechnest mit der Anzahlung - damit ist für die USt die Zahlung bei Rechnungserhalt zugeordnet und in der EÜR hast du keinen Zahlungsfluss (bzw. zwei, die sich aufheben).

Mit welcher Software arbeitest du denn?
Ich verwende WISO Eür & Kasse, da es rein für die EÜR nix ähnlich billiges auf dem Markt gibt, dass auch innergemeinschaftliche Erwerbe etc. verrechnet. Es gibt ein paar freie Programme aber die sind noch komplizierter. Blöderweise scheint die WISO Software an die Buchhaltung angelehnt, ich hoffte, dass ich nichts von Buchhaltung wissen muss und nur meine Einnahmen und Ausgaben angeben kann, aber ohne an Konten zu buchen geht darin nichts. Und dann wirds für mich halt komplizierter.

Eine Eigenheit des WISO-Programms ist z.B. dass er Anzahlungen über die 1510 als nicht Ertragsrelevant einstuft und somit nicht in der EÜR Auswertung verrechnet, obwohl das ja ganz klar Ausgaben für mich sind. Da frag ich mich dann schon, ob das Program für die EÜR überhaupt geeignet ist. Es gibt ja einen Forumsbeitrag hier von jemanden, der dass dann über ein Wareneingangskonto gelöst hat. So werd ich das wohl auch machen müssen.

Bei deinen Ausführungen hab ich schon wieder Probleme alles zu verstehen.
Ich erklär mal genauer wo für mich grad das Problem liegt, vielleicht erkennt man dann, wo ich Aufklärungsbedarf habe. ;-)

Nehmen wir mal an ich hab im Sommer 2018 500 Euro 'angezahlt' und in meiner EÜR den Betrag als 1510 an 1200 gebucht ohne Vorsteuer ohne Umsatzsteuer (In Zukunft werde ich wohl statt 1510 die 3200 nehmen, damit es in dem Programm auch auftaucht). Das waren also für mich Ausgaben und wird auf mein Gewinn/Verlust in 2018 zugerechnet. Die 500 Euro sind übrigens die komplette Zahlsumme, mehr Forderungen werden vom Verkäufer nicht mehr kommen, was zu dem Zeitpunkt schon klar ist, allerdings nicht ob es ein Netto- oder Bruttobetrag sein wird.

Im Herbst 2019 kommt dann die ordentliche Rechnung und siehe da sie ist korrekt als Nettorechnung mit meiner UST-ID verfasst. Sprich erst jetzt weiss ich dass die 500 Euro der Nettobetrag sind und ich sie quasi noch versteuern und somit zu einem echten innergemeinschaftlichen Erwerb machen muss. Bedeutet doch, dass ich zu dem Zeitpunt 19% von 500 Euro  (95 Euro) als Umsatzsteuer abführen, aber auch als Vorsteuer wieder abziehen darf. Sprich den Gewinn/Verlust ändert es nicht, aber die Höhe der Vorsteuer/Umsatzsteuerbeträge. Und es muss ja auch deklariert werden, da der Verkäufer, wenn er alles richtig gemacht hat, ja den Verkauf in seinem Land an meine UST-ID führt. Kann ich also nicht einfach weglassen.
Da ich aber in diesem Jahr den Nettobetrag nicht bezahlt habe, fehlt doch der Umsatzwert dafür, oder? Der würde ja sonst wieder in die EÜR eingehen.
Also habe ich mir überlegt, dass ich einfach 1574 an 1200 und 1774 an 1200 über 95 Euro buche. Einmal als Einnahme und einmal als Ausgabe. (Ich sollte nur die 1572 und 1772 nehmen seh ich grad).
Das Programm hat zwar wie in meinem letzten Post ein paar Probleme, aber dass kann ich ausgleichen, solange ich in der UST-Erklärung die 95 Euro als Umsatzsteuer angeben kann ohne einen dazugehörigen Umsatzwert (Ich hab ja keinen dafür in dem Jahr, oder?) Oder sind die 95 Euro selber der Umsatz und werden dann zu 100% als Steuer übernommen?
Bei dem Punkt zweifel ich immer an meiner Vorgehensweise, hab aber hier im Forum auch einen Beitrag gefunden bei dem jemand einfach an 1772 bucht.

Die Ware zu der Zahlung kam dann übrigens erst im Frühjahr 2020, also wieder in einem anderen Jahr.
Das hätte aber bei meiner Vorgehensweise keine Auswirkung auf die EÜR oder UST-Erklärung mehr.

Bei deinen Ausführungen komm ich durcheinander weil manche Begriffe in anderem Sinne öfters auftauchen (Zahlung, verrechnen, Einnahme etc.). Vielleicht kannst du das nochmal anhand meiner obigen Vorgehensweise erläutern, darauf hinweisen was falsch ist und wie du das machen würdest? (Falls du das WISO Programm kennst vielleicht mit Hinweis darauf).

Ich frag dann einzeln nochmal nach, was ich nicht verstehe.
Irgendwie scheine ich jetzt alle verschreckt zu haben   :wink1:

Gibt es gar keine Lösung für mein Problem? Irgendwie muss dass doch auch bei einer EÜR zu lösen sein?
Da es dafür ja offenbar in der EÜR keine Lösung gibt, wie würde der Fall denn in einer echten Buchhaltung gelöst?

Vielleicht kann ich dann mit dem Programm was adaptieren.
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