BFH-Urteil: Ein Büro mit seinen Angestellten ist die Betriebsstätte eines Selbstständigen, auch wenn er sie nur selten aufsucht

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn eines Selbstständigen oder Unternehmers nicht mindern. Ein selbstständiger Vermittler, der ein Büro mit mehreren Angestellten unterhielt, wehrte sich dagegen, dass das Finanzamt ihm nach der 0,03%-Regel eine Pauschale für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro von den Kosten für sein Dienstfahrzeug abzog. Er argumentierte, dass er kaum in seinem Büro arbeite, sondern hauptsächlich bei seinen Kunden sei. Der pauschale Abzug des Finanzamts sei dennoch rechtens, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 05.02.2026 (Az. III R 18/25).

Schon das Finanzgericht (FG) Köln hatte geurteilt, dass das Finanzamt berechtigt ist, die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 ff. EStG zu kürzen. Der Selbstständige war jedoch der Auffassung, dass das FG Köln nicht den korrekten Begriff einer Betriebsstätte angewendet habe und ging deshalb in Revision. Seiner Meinung nach wäre die "erste Tätigkeitsstätte" für Angestellte der anzuwendende Begriff.


Im Büro waren die vom Selbstständigen beschäftigten Angestellten weisungsgemäß tätig, von dort aus übte der Vermittler seine geschäftliche Oberleitung aus und für diese Adresse gab er auch seine Steuererklärungen ab. Nicht umstritten war, dass das Fahrzeug des Selbstständigen in den Streitjahren jeweils zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde und dessen Betriebsvermögen gehörte. Der Selbstständige erfasste für seine Privatfahrten eine pauschale Betriebseinnahme (Entnahme) nach Maßgabe der sogenannten 1%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, weil er kein Fahrtenbuch führte. Es war ebenfalls unstreitig, dass der Selbstständige sein Büro innerhalb des gesamten Streitzeitraums wiederholt aufgesucht hat. Bei diesem Büro handelt es sich um die einzige Betriebsstätte des Selbstständigen.

Die BFH-Richter urteilten, dass das FG Köln den korrekten Begriff der Betriebsstätte verwendet und die Vorgaben des EStG korrekt angewendet habe. "Es kommt [...] nicht darauf an, dass der Kläger das Büro täglich oder mindestens an 15 Tagen im Monat von seiner Wohnung aus aufgesucht hat oder vom Büro zu seiner Wohnung gefahren ist. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt, durch das Führen eines Fahrtenbuchs die Anwendung der Pauschalregelung zu vermeiden. Entscheidend ist, dass der Kläger nach den Feststellungen des FG den Pkw unstreitig tatsächlich für einige Fahrten zwischen Wohnung und Büro oder umgekehrt genutzt hat, so dass der Kläger das Büro mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hat" (Rn. 29 des Urteils). Das BFH-Urteil bestätigt damit die bestehende Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2021 (Az. VI R 1/19).


Erstellt von (Name) S.P. am 28.05.2026
Geändert: 29.05.2026 10:02:59
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / YuriArcurs
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