BFH-Urteil: Kosten für die Nutzung eines Privatwagens nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein Firmenwagen zur Verfügung steht

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Dienstreise mit einem privaten Fahrzeug als Werbungskosten geltend machen - wenn der Abzug angemessen ist. Die Grenze der Angemessenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich genauer gezogen: Wenn der Arbeitnehmer auf einen Firmenwagen zurückgreifen kann, mit dem ihm für die Dienstreise nicht die geltend gemachten Kosten entstanden wären, und wenn die Nichtnutzung des Firmenwagens keine betrieblichen oder beruflichen, sondern nur private Gründe hat, dann können die Kosten als Ganzes unangemessen und nicht abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 21.01.2026, Az. VI R 30/24).

Im verhandelten Fall war einem Arbeitnehmer von seiner Firma ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, das er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Im Jahr 2021 hatte der Arbeitnehmer drei Dienstfahrten mit seinem privaten Sportwagen durchgeführt, während seine Frau den Firmenwagen nutzte. Der BFH nennt dies "Über-Kreuz-Nutzung". Für eine frühere Steuererklärung hatte der Arbeitnehmer ermittelt, dass ihm bei einer Dienstreise mit seinem Privatauto 2,28 Euro pro Kilometer als fahrzeugbezogene Aufwendungen entstehen. Bei einem Umfang der Dienstreisen von 1.648 Kilometern machte er dementsprechend 3.758 Euro als Werbungskosten geltend.


Sein Finanzamt verweigerte dem Arbeitnehmer die Anerkennung dieser Kosten, wogegen der Arbeitnehmer klagte. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer im Wesentlichen recht, doch der BFH hob dieses Urteil auf. Die Fahrten des Arbeitnehmers waren unstreitig beruflich veranlasst, die Wahl des Fahrzeugs war es jedoch nicht. Auch auf Nachfrage des Finanzgerichts konnte der Arbeitnehmer keinen betrieblichen Grund für die Wahl seines Privatwagens angeben. "Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG [Einkommensteuergesetz]. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte", heißt es in Rn. 21 des Urteils.

Bei dieser Prüfung kommen die BFH-Richter zu einem klaren Urteil: "Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug - ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels - in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen."


Erstellt von (Name) S.P. am 28.05.2026
Geändert: 29.05.2026 10:03:49
Autor:  S. P.
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / AnnaOmelchenko
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