Bilanz für Einzelunternehmer

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Bilanz für Einzelunternehmer, Wo trage ich die Bilanzierungsergebniss ein: Anlage G in der Einkommensteuererklärung?
Hallo,

ich möchte als Einzelunternehmer zukünflich (mind. 3J) freiwillig bilanzieren, obwohl ich unter der Grenze von 60.000 Euro Gewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz bin. Da ich Überweisungen aus Rechnungen, die das Vorjahr betreffen - erst 90-120 Tagen nach 31 Dezember im darauffolgendes Jahr getätigt werden, können diese leider unter der Gewinn und Überschuss Rechnung als Kosten nicht im Entstehungsjahr berücksichtigt werden.

Bisher habe ich eine Lohnsteuererklärung gemeinsam mit meiner Frau (Angestellte) abgegeben. Meine Frage ist, ob ich der Gewinn/Verlust vom Bilanz einfach in der Einkommensteuererklärung (Anlage G) angeben muss? Ich gehe davon aus, dass eine Bilanzierung nach HGB nicht notwendig wäre? Körperschaftssteuer wäre bei einem Einzelunternehmer nicht fällig sondern wird die Versteuerung mit der Einkommensteuer geregelt?

Danke im Voraus für Ihre Hilfestellung.

MfG,
Gery
Hast du bislang eine Einnahmenüberschussrechnung gemacht oder fängst du neu an? Davon hängt die Art der Buchungen ab.

Wenn du wechselst, musst du eine überleitungsrechnung machen, aus der dann die Überleitungsbilanz zum 1.1.2018 resultiert. Hier sind dann alle Forderungen, Verbindlichkeiten etc. aus dem alten Jahr aufzunehmen sowie auch zu prüfen, ob Rückstellungen, Abgrenzungen usw. zu bilden sind. Dies ist nicht trivial und sollte, wenn du hier unsicher bist, von einem Fachkundigen erstellt werden. Das Überleitungsergebnis kann dir deine EÜR 2017 "verhageln".

Zunächst gibst du noch für 2017 das Ergebnis der EÜR ein zuzüglich das Überleitungsergebnis. Anlage G ja, wenn es ein Gewerbe ist.

Du hast bisher sicher keine "Lohnsteuererklärung" abgegeben, sondern eine gemeinsame Einkommensteuererklärung. Dies machst du auch jetzt weiter. Die Anlage G ist ein Teil hiervon, wobei du die Überleitungsbilanz per E-Bilanz an das Finanzamt senden musst.

Die Bilanzierung nach HGB ist bei allen Unternehmen zu machen (nur die Einreichung im Bundesanzeiger ist nicht notwendig) - meistens wird dies in Form der Einheitsbilanz gemacht, so dass keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird. Aber Achtung: nicht alles wird gleich bilanziert, es gibt Abweichungen, die du in der E-Bilanz unter Umständen auch angeben musst.

Ich kann dir nur raten, dich zumindest für den Anfang an einen Steuerberater zu wenden. Fehler können verdammt teuer werden.
Herzlichen Dank für die gründliche Aufzeichnung. Ich möchte ab 2016 bilanzieren, war mir aber nicht sicher wie ich eine Bilanzierung und eine Einkommensteuererklärung zusammen verbinde da ich nicht Angestellt bei einer Kapitallgesellschaft bin.

Ja, Sie haben Recht, wir haben bisher (für 2014 und 15, seit der Gewerbeanmeldung) immer Einnahmeüberschussrechnung und gemeinsame Einkommensteuererklärungen abgegeben. Ich habe weder Rückstellungen und Forderungen, noch Sachanlagen über 410 Euro Netto in der Überleitungsrechnung zum 01.01.2016 anzugeben. Ich nehme an, dass nur die Verbindlichkeiten sowie das Guthaben bei der Bank zum 31.12.2015 in der Übergangsbilanz aufgenommen werden. Die Verbindlichkeiten von 2016 wurden erst im April und Mai 2017 beglichen.

Vielen Dank für Ihre Zeit.
Hallo gery,

ob Abgrenzungen vorliegen, kann ich nicht beurteilen. Du solltest aber einmal die bezahlten Rechnungen des Vorjahres (2016) auf Jahresrechnungen durchsehen (Abos etc.), denn hier wäre unter Umständen dann wirklich abzugrenzen.

Auch jetzt noch kommt das Ergebnis in deine Einkommensteuererklärung wie früher aus der EÜR - nur jetzt eben der "Gewinn" oder "Verlust" aus der GuV. Und wie gesagt, für 2016 zusätzlich das Überleitungsergebnis.
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