Frage zu Rückstellungen bzw. Wertaufhellung / Eigentumsvorb.

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[ geschlossen ] Frage zu Rückstellungen bzw. Wertaufhellung / Eigentumsvorb.
Hi,
ich habe hier noch 2 Aufgaben zum Handelsrechtlichen Jahresabschluss, bei denen ich mir relativ unsicher bin bzw. gar nicht weiß ob es so richtig ist:

1. Frage: Rückstellungen / Wertaufhellung


Seit dem Jahre 1999 wurde von einer Konkurrenzfirma ein Prozess wegen Patentverletzungen gegen die betrachtete Freiburger Maschinenbau AG geführt. Im Jahre 1999 wurde deshalb von der Freiburger Maschinenbau AG eine Rückstellung für eventuelle Schadensersatzansprüche und Prozesskosten über 500.000,- € gebildet. Diese Rückstellung wurde auch in der Bilanz für 2000 ausgewiesen.
Am 15.02.2002 wurde der Prozess von der AG in letzter Instanz gewonnen. Die Bilanz für 2001 wird erst am 18.03.2002 erstellt. Wie muss die Freiburger Maschinenbau AG den geschilderten Sachverhalt in ihrer Bilanz für den 31.12.2001 berücksichtigen?
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Ich würde jetzt sagen, dass man die Rückstellungen in 2001 weiterhin mit 500.000€ ansetzten muss, da der Prozessgewinn ja erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist, also eine Wertaufhellung nicht zulässig wäre, ist das korrekt?

2.Frage: Eigentumsvorbehalt

Ein Unternehmen A hat für 20.000 Euro Waren unter Eigentumsvorbehalt bei Unternehmen B gekauft, die am Bilanzstichtag noch nicht bezahlt sind, aber sich inzwischen bei Unternehmen A auf Lager befinden. Von dieser Warenpartie wurden von A Waren zum Einkaufswert von 6.000 Euro zum Preis von 10.000 Euro an das Unternehmen C wiederum unter Eigentumsvorbehalt verkauft und in Rechnung gestellt aber von der Spedition bei A noch nicht abgeholt. Wie ist der Vorgang bei den Unternehmen A, B und C bilanziell zu behandeln? Begründung erforderlich!

Meine Lösung:

Unternehmen A : muss Waren für 20.000€ aktivieren, da es das wirtschaftliche Eigentum ist
Unternehmen B: muss eine Forderung in Höhe von 20.000€ bilanzieren, da die Ware bereits übergegangen ist
Unternehmen C: muss nichts bilanzieren, da es sich um ein schwebendes Geschäft handelt

ist das soweit in Ordnung oder hab ich da nen Denkfehler drin bzw. irgendeinen Sachverhalt vergessen?


Wäre nett, wenn da mla jmd. Stellung zu nehmen könnte ;)

Gruß
Meiner Meinung nach ist deine Lösung zu Aufgabe 1 richtig, nur die Begründung nicht so eindeutig.

Lösung: Die Rückstellung 500.000 muss noch in der Bilanz 2001 berücksichtigt werden.

Begründung: Wertaufhellung begründet sich auf dem Vorsichtsprinzip und ist in §252 (1) Nr. 4 geregelt:
"Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind."

Die Auflösung der Rückstellung wäre ja ein "Ertrag" und im Satz 2 steht Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.  Abschlußstichtag ist aber der 31.12.01. Dort war der Prozess noch nicht entschieden, somit konnte die Rückstellung nicht mehr vor dem 31.12.01 aufgelöst werden.


EDIT:
Zur 2. Aufgabe stimme ich größtenteils zu
Ich würds so schreiben:

A: ( Aktiviert Waren 20.000 und passiviert eine Verbindlichkeit gegen B. 20.000  (mit deiner Begründung) )
Jetzt könnte man aber noch folgendes deuten:
Da die Waren schon zur Abholung bereitliegen ist der festegestellte Inventurbestand:

Aktivierte Waren 14.000 und Verbindlichkeit gegen B. 20.000
Aktivierte Forderung gegen C. 10.000 (Erlöse 10.000)

B: aktiviert Forderung 20.000 (20.000 ErlöseGuV)
   
C: schwebendes Geschäft

Lg

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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