Wie wertberichtigte Forderungen ausbuchen / Forderungsverlust ?

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Wie wertberichtigte Forderungen ausbuchen / Forderungsverlust ?, Unterschiedliche Behandlung nach IFRS ?
Hallo zusammen,

per 31.12.2010 ist eine Forderungen in voller Höhe zu 100 GE wertberichtigt.

- EWB an Forderung

Per 31.12.2011 ist die Forderung uneinbringlich.

- Forderung an EWB
- Forderungsverlust an Forderung

Stimmt ihr dem zu ? Gibt es andere Möglichkeiten der Darstellung insbesondere nach IFRS ?

Wie schaut es aus mit einer Auflösung der EWB (Ertrag aus EWB) und dann die Buchung des Forderungsverlust (und dann noch saldiert) ?
Hallo Markus,

hast du schon eine Lösung gefunden?

Ich habe mich nicht wirklich an das Thema herangewagt, weil du mit IFRS hantierst  ;)
Aber das Ergebnis interessiert mich schon!

Ich bin mir nicht sicher, ob dir vllt. der Artikel Buchen von Einzelwertberichtigungen weiterhilft.

MfG
M.
Hallo Mjolnir,

der unter "Buchung von Einzelwertberichtigungen" beschriebene Weg ist der schulbuchmäßige. Zwischen HGB und IFRS bestehen keine Abweichungen in der Handhabung.

IFRS (wie auch HGB) unterscheidet Direktabschreibung und Wertberichtigung.

Direktabschreibung heißt ich buche die Forderung sofort aus, weil ich weiß, dass sie uneinbringlich ist.
Wertberichtigung ist die unter obigem Link beschriebene Vorgehensweise.

Zu meiner Fragestellung:

Die Buchungen stellen sich über die Jahre verteilt wie folgt dar:

Jahr 1 Buchungssatz
1. Forderungen aus LuL an Umsatzerlöse (30)

Jahr 2 Buchungssatz
2. zweifelhafte Forderungen an Forderungen LuL (30)
3. Zuführung EWB an EWB von Forderungen (30)

Jahr 3 Buchungssatz
4. Abschreibung auf Forderungen an zweifelhafte Forderungen (30)
JAP 5. EWB von Forderungen an Auflösung EWB (30)

Auswirkungen die GuV:

Jahr 1   Umsatzerlöse von -30
Jahr 2   Sonstiger Aufwand durch Zuführung in die EWB 30
Jahr 3   Abschreibung auf Forderungen von 30
             Sonsiger Ertrag durch Auflösung EWB von -30

Damit habe ich also eine Aufblähung der GuV.
[COLOR=#FF0033]Ich habe ein Praxisbeispiel gesehen, nach welchem einfach die Forderungen aus LuL (Nebenbuch) mit dem Konto EWB von Forderungen (Aktiva) ausgebucht wurden. Einen GuV Effekt gab es keinen; und damit auch keine Aufblähung der GuV.

Stellt sich die Frage ob diese (zweite) Vorgehensweise korrekt und mit HGB vereinbar ist.[/COLOR]
Hallo,

hm, wirklich interessante Frage, auf die ich leider auch keine Antwort habe. Mich hat diese komplizierte Buchungsweise auch immer gewundert.

Gruß, Buchi
Zitat
loriander schreibt:
Damit habe ich also eine Aufblähung der GuV.
Ich habe ein Praxisbeispiel gesehen, nach welchem einfach die Forderungen aus LuL (Nebenbuch) mit dem Konto EWB von Forderungen (Aktiva) ausgebucht wurden. Einen GuV Effekt gab es keinen; und damit auch keine Aufblähung der GuV.

Stellt sich die Frage ob diese (zweite) Vorgehensweise korrekt und mit HGB vereinbar ist.

Also im HGB steht ja dazu konkret "wie buche ich eine EWB" nichts, somit kann man imho auch nicht gegen das HGB verstoßen, wenn man so bucht wie in deinem letztem Beispiel.
Allenfalls könnte es man gegen das "theoretische Geflecht" der GoB´s verstoßen, die aber nirgendwo alle konkret
festgeschrieben sind, sondern die sich aus der "herrschenden" Meinung+HGB bilden und auch sich auch wandeln können
im Laufe der Jahre.
Wichtig ist hier wohl das Vorsichtsprinzip und das man vorsichtig bewertet und auch nachvollziehbar bucht.

Wir buchen z.B gar keine EWB, bei uns steht der Posten einfach oder wird ausgebucht. Aber wir haben auch keine Umsatzsteuer.  (Unsere Software läßt solche Buchungen auch gar nicht zu aus unserem Forderungsverwaltungsprogramm,
händische Buchungen wären viel zu kompliziert und zeitaufwendig)
Wir werden jedes Jahr durch Wirtschaftsprüfer kontrolliert und auch durch das Finanzamt und es gab noch keine
Beanstandungen.

Der Posten EWB wird ja auch in der Bilanz selbst nicht ausgewiesen, sondern nur saldiert.

Imho gilt hier auch ein bischen: Schule ist Schule und Praxis ist Praxis.

Gruß

Maik
Bearbeitet: sroko - 04.05.2012 12:50:30
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Dein Praxisbeispiel ist grundsätzlich korrekt und entspricht im Übrigen auch der Vorgehensweise in der Theorie ( vgl. z.B. Bornhofen oder Deitermann).

Allerdings sollte man aus der Gründen der Klarheit ( GoB ) zunächst die ausfallende Forderung immer von den einwandfreien Forderungen trennen. Diese Umbuchung erfolgte in deinem Praxisbeispiel leider nicht.
Erst im zweiten Schritt erfolgt dann die Abschreibung; entweder direkt oder indirekt. In deinem Beispiel verwendest du das Konto EWB, du schreibst also indirekt ab.
Und darin liegt auch der Knackpunkt. Mit dem Buchsatz Zuführung EWB an EWB auf Forderungen hast du bereits eine Abschreibung vorgenommen und damit den Gebot der vorsichtigen Bewertung entsprochen.
Mit deinem 4. Buchungssatz schreibst du nochmal ab ! Das kann aber denklogisch nicht richtig sein und zwingt dich natürlich zu Buchungssatz 5. Diesen machst du aber nur als Korrektur zu deinem Buchungssatz 4 und nicht etwa, weil du tatsächlich einen Ertrag erzielt hast. Das ist überflüssig, und wird auch nicht vom HGB gefordert.

Hinweis:
In der Bilanz wird nur der geminderte Forderungsbestand ausgewiesen; auf den Konten Forderungen LuL und zweifelhafte Fordeungen. Denn das handelsrechtliche Gliederungsschema der Bilanz nach § 266 HGB kennt keine Wertberichtigung.

Ob man nach IFRS genauso bewertet kann ich nicht sicher sagen. Insbesondere, ob du überhaupt abschreiben darfst. Nach IFRS wird ja bekanntlich nicht so vorsichtig bewertet. Sollte eine Abschreibung deiner Forderung auch nach IFRS auch möglich sein, kannst du dies genau so behandeln wie nach HGB. Aber das hast du ja selbst oben schon geschrieben  ;) .

MfG

Aza
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