Bewirtungsbeleg buchen

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Bewirtungsbeleg buchen, abzugsfähig oder nicht
Hallo zusammen!

Ich habe einige Bewirtungsbelege zu buchen (AN mit Geschäftspartner des AG) wo bei Speisen nur "Mittagsgericht" steht oder "Tagesmenü 1". Alle Eingaben sind getrennt voneinander, also man kann schon sehen wieviele Leute gespeist haben. Alle andere notwendige Sachen sind auch gemacht (Personen, Unterschrift, Anlass).
Darf ich die Belege, als abzugsfähige Betriebsausgaben buchen oder nur als nichtabzugsfähig???
Es wäre schön, wenn jemand die Gesetze/Richtlinien usw. dazu nennen könnte.

Danke im Voraus

Evgenia Novikov
Ich gehe davon aus, dass die formalen Voraussetzungen alle erfüllt sind. Meistens liegt hier der Grund, wegen dem der Abzug durch die Finanzverwaltung versagt wird.

Im Rahmen der Buchführung sind die Kosten einzeln und getrennt aufzuzeichnen ( § 4 (7) EStG). Das heißt, du brauchst ein extra Konto für die Bewirtungskosten. Die meisten Programme sehen dafür bereits Konten vor.

Nunmehr kannst der Unternehmer gem. § 4 (5) Nr. 2 EStG 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebskosten abziehen. Die restlichen 30 % verbuchst du als nicht abziehbare BA.
Gem. § 15 (1a) S. 2 UStG kannst du die volle Vorsteuer dieser angemessenen Bewirtungskosten abziehen. Also du kannst auch für die 30 % nichtabzugsf. BA die Vorsteuer abziehen.


MfG

Aza
Bearbeitet: Aza - 30.11.2011 20:05:35
Vielen Dank und Sorry!

Ich habe gerade gesehen, dass ich meine Schwierigkeiten nicht richtig beschrieben habe.
Mit 30 % und 70 % ist mir selbstverständlich klar. Mit Konten auch.

Meine Frage ist, ob es zulässig ist die Belege als BA zu buchen, wenn da nicht genau steht z. B. "Schnitzel" oder "Apfelschorle"  sondern "Tagesgericht" oder "Beilage" oder einfach "Getränke".
Ich habe von Datev so ein Musterbewirtungsbeleg entdeckt, wo steht, dass solche Verallgemeinerungen reichen nicht aus. Und ich finde es irgendwie übertrieben. Sollte man jetzt erst die Kasse im Restaurant überprüfen befor man was bestellen kann?

Was können Sie mir dazu sagen?
Speisen und Getränke müssen einzeln aufgeführt werden mit
der handelsüblichen Bezeichnung- dabei reicht  z.B. "Tagesteller"
oder "Menü 1" aus.
Beste Grüße BiBu
Zitat
Speisen und Getränke müssen einzeln aufgeführt werden mit
der handelsüblichen Bezeichnung- dabei reicht z.B. "Tagesteller"
oder "Menü 1" aus.

Genau so.
Das die allgemeine Bezeichnung "Speisen und Getränke" nicht ausreicht, findest du in R 4.10 Abs. 8 Satz 9 ESTR. Die Quelle war,glaube ich, dein Anliegen.

Aza
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