passiver RAP

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passiver RAP, Behandlung passiver RAP
Hallo Forum,

ich habe eine Frage zum Thema RAP:
Wir wollen eine Lesitung berechnen, allerdings sind in Zukunft auch noch Service-Leistungen zu erbringen, die sind dann ja abzugrenzen. Der Kunde zahlt die komplette Rechnung im Vorfeld.

Buchungssatz lautet wie folgt:

Bank
an Umsatzerlöse
an UST
an passiver RAP

Die Auflösung erfolgt dann wie folgt:

passiver RAP an Umsatzerlöse

Wir haben solche Fälle in der Vergangenheit immer über Rückstellungen gelöst, wo kann ich nochmal nachlesen, warum es über den passiven RAP richtiger ist?

Danke und Gruß
Mattze
Hallo,

lies mal hier nach. Vllt. hilft es dir ein wenig weiter...


http://www.mein-abenteuerland.com/bwl/bilanzen/rap.pdf
Bearbeitet: tbrast - 23.05.2012 11:00:57 (Típpfehler)
Hallo Mattze,

ich möchte nochmal deine Frage aufgreifen, wie man die Abgrenzung zur Rückstellung hinbekommt. Ich muss nämlich gestehen, dass mich diese Frage auch schon eine ganze Weile rumtreibt.

Ich stelle mal folgenden Ansatz zur Diskussion:

Das charakteristische bei Rückstellungen ist, dass Höhe sowie das Fälligkeitsdatum der Verbindlichkeit nicht bekannt sind. (Das habe ich hier rauskopiert: https://www.wiwiweb.de/buchfuehrung/abschluss/restja/rueckst.html)

Wenn du also schon sicher weißt, dass die Service-Leistungen im nächsten Jahr noch abzuleisten sind, dann musst du PRAP einsetzen. Wenn aber gar nicht sicher ist, ob die Leistungen noch abgerufen werden (ähnlich wie bei einer Garantie), dann wäre nach meiner Meinung die Rückstellung zutreffend.

Stimmt ihr mir da zu?

Viele Grüße

Thomas
Hallo Thomas,

ich glaub Du scheinst dort was leicht durcheinander zu bekommen.

-Also ein RAP ist für Leistungen des Folgejahres deren Bezahlung bzw. Zahlungseingang im lfd. Jahr stattfand.
-Eine RS hast Du soweit richtig erkannt wird für Vbk. in ungewisser Höhe gebildet.
-Wenn die Höhe der Vbk. eindeutig bekannt ist (Rechnung liegt vor) dann ist es auch nur eine gewöhnliche Vbk. ;)


Gruß

Andreas
Mal verliert man :(  ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
Hallo Mattze,

wie bereits von Andreas erläutert, ist ein Zahlungseingang im alten Jahr eine zwingende Voraussetzung zur Bidung eines PRAP.
Weiterhin ist in Deinem Fall entscheidend, ob bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Erbringung der (in der Zukunft liegenden) Service-Leistung mit dem Kunden fest vereinbart ist. Wenn dies der Fall ist, wäre die Bildung eines PRAP richtig.
Eine Rückstellung wäre m. E. nur dann richtig, wenn eine Tätigkeit/Erbringung in der Zukunft wahrscheinlich ist; hier also ein Risiko besteht. Aus diesem Grunde würde z. B. eine mögliche Gewährleistungsverpflichtung in Form einer RSt abgebildet werden.

Gruß

Martin
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