BFH-Urteil: Keine Entschädigung für ein unangemessenes langes Gerichtsverfahren, wenn dieses wegen eines Musterverfahrens vor dem BFH ruhte

"Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt", heißt es in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz). Auf dieser Basis verlangte ein Ehepaar eine Entschädigung für ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, das sich vom 12.09.2019 (Klageerhebung) bis zum 19.11.2024 hinzog. Allerdings waren die Klagenden einverstanden gewesen, das Verfahren ruhen zu lassen, bis ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu einem ähnlichen Fall abgeschlossen war. Das BFH-Verfahren verzögerte sich jedoch und lief bis 07.11.2023. Für einen finanziellen Nachteil, der ihnen durch die lange Verfahrensdauer entstanden sei, wollten die Kläger entschädigt werden. Der BFH hat das Begehren mit Urteil vom 25.02.2026 (Az. X K 2/25) jedoch abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall wehrte sich das klagende Ehepaar dagegen, dass das Finanzamt fast 11.000 Euro als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkommensteuergesetz) gewertet hatte. Bei dieser Summe handelte es sich um einen Nutzungswertersatz, der den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags infolge einer Aufrechnung gegenüber dem Kreditinstitut zugeflossen war. Nachdem sie am 12.09.2019 vor dem FG Berlin-Brandenburg gegen das Finanzamt geklagt hatten, fasste das FG am 11.02.2020 mit dem Einverständnis der Beteiligten den Beschluss, das Klageverfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VIII R 30/19, das zu dieser Rechtsfrage beim BFH anhängig war, zum Ruhen zu bringen. Der FG-Beschluss beruhte auf § 155 Satz 1 FGO (Finanzgerichtsordnung) i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung).


Der Kläger, selbst als Rechtsanwalt tätig, reichte am 15.06.2023 eine erste Verzögerungsrüge beim Finanzgericht und beim BFH ein. Im Urteil vom 07.11.2023 (Az. VIII R 7/21) entschied der BFH im Revisionsverfahren, dass der nach Widerruf des Kreditvertrags an den Kreditnehmer zu zahlende Nutzungsersatz keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag begründe. Diesem Urteil zufolge hatte das Finanzamt die Steuern auf die knapp 11.000 Euro zu Unrecht erhoben. Am 20.09.2024 erhoben die Kläger eine weitere Verzögerungsrüge und führten aus: Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Klageverfahren sechs Monate nach den eindeutigen Aussagen des BFH nicht habe abgeschlossen werden können, obwohl die Begründung des Urteils auf der Hand liege und nur minimalen Aufwand bereite.

Der BFH wies die Entschädigungsforderung allerdings ab. Für das BFH komme keine Entschädigung in Frage, da die Kläger an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Im Vorgehen des FG Berlin-Brandenburg konnten die Richter ebenfalls keine unangemessene Verzögerung erkennen: "Die Zeit eines einvernehmlichen förmlichen Ruhens des Verfahrens kann grundsätzlich nicht als unangemessen im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer angesehen werden, da jeder Beteiligte die Möglichkeit hat, den Eintritt des Ruhens durch Versagung des erforderlichen Antrags zu verhindern", heißt es in der Urteilsbegründung (Rn. 61). Die Kläger hatte zwar die Verzögerung des Verfahrens am 15.06.2023 gerügt, allerdings nicht beantragt, das ruhende Verfahren wieder aufzunehmen. Einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens konnten die BFH-Richter nicht erkennen.


Erstellt von (Name) S.P. am 04.06.2026
Geändert: 04.06.2026 15:20:02
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur smarterpix / Andriy Popov
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