BFH-Urteil: Für die Grunderwerbsteuer ist die zivilrechtliche Beteiligung an einer Personengesellschaft entscheidend

Gehen die Anteile an einer Personengesellschaft auf neue Gesellschafter über, dann gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) als Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft und es wird Grunderwerbsteuer fällig. Auch wenn die erwerbenden Gesellschafter zuvor bereits schuldrechtlich mit der Personengesellschaft verbunden waren, gelten sie als neue Gesellschafter, sodass eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nicht in Frage kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25.02.2026 (Az. II R 5/24) entschieden.

§ 1 Abs. 2a GrEStG befasst sich ausdrücklich mit Personengesellschaften. Wenn sich innerhalb von zehn Jahren nach einem Grundstückserwerb durch die Personengesellschaft die Gesellschafterstruktur derart ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, dann entspricht dieser Übergang auch einem Grundstückserwerb. (Im Jahr 2014, auf das sich der Rechtsstreit bezieht, galten noch fünf Jahre Frist und eine Beteiligungsschwelle von 95 %, was aber am verhandelten Fall nichts ändert.) § 6 GrEStG sieht für verschiedene Konstellationen, bei denen dieselben Personen an der verkaufenden und an der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind, Steuerbefreiungen vor.

Im verhandelten Fall war die K-GmbH Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Geschäftsanteile an der K-GmbH wurden von der L-GmbH gehalten, die zugleich einzige Kommanditistin der KG war. Mit notarieller Urkunde vom 29.07.2014 verkaufte die L-GmbH ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH und ihre Kommanditanteile an der KG an die M-GmbH; am selben Tag erfolgte auch die Anmeldung zum Handelsregister. Ins Handelsregister eingetragen wurde die M-GmbH als Kommanditistin der KG jedoch erst am 19.08.2014. Allerdings erwarb die KG, nun als GmbH & Co. KG, bereits am 31.07.2014 ein Grundstück. Zum Zeitpunkt des Eintrags in das Handelsregister war also die GmbH & Co. KG grundstücksbesitzend.


Da die GmbH & Co. KG kurz nach dem Grundstückserwerb auf neue Gesellschafter übergegangen war und demnach die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt waren, legte das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wehrte sich die Rechtnachfolgerin der GmbH & Co. KG vor dem Hessischen Finanzgericht (FG). Das FG urteilte, dass es sich bei der M-GmbH um eine neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG handelte, obwohl sie vor der Abtretung als wirtschaftliche Eigentümerin des Kommanditanteils mittelbare Altgesellschafterin der KG gewesen sei. Die Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG war der Auffassung, der zivilrechtliche Übergang eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf einen mittelbar beteiligten Altgesellschafter erfülle nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, und ging deshalb in Revision. Der BFH wies die Revision jedoch als unbegründet ab.

In der Urteilsbegründung heißt es: "Erwirbt eine Person, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO [Abgabenordnung] Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, erstmals zivilrechtlich einen Anteil an dieser Gesellschaft, fehlt es jedoch an einer Beteiligungsidentität. Denn die Erwerberin war vor dem Erwerb nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen der §§ 5, 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen" (Rn. 31).


Erstellt von (Name) S.P. am 04.06.2026
Geändert: 04.06.2026 15:17:48
Autor:  Stefan Parsch
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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