unsachgemäße Buchung

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unsachgemäße Buchung, unsachgemäße Buchung
hallo,

Beispiel:

Ein 5 Mann Betrieb mit einen Sachbearbeiter der die laufende Buchhaltung macht bis zum Jahresende und über gibt dann
die Buchhaltungsdaten dem Steuerberater, der dann den Jahresabschluss bzw. die Bilanz erstellt.

Der Sachbearbeiter bucht alle Belege die er vom Firmenchef bekommt und ab und zu sind Belege dabei die man eigentlich nicht als Betriebsausgaben hernehmen kann.

Der Sachbearbeiter bucht alles was der Chef ihm gibt um die Stelle zu behalten.

Sollte es einmal zu einer Betriebsprüfung kommen, wer hat dann dafür die Verantwortung??? Der Chef? Der Sachbearbeiter (Bürokaufmann mit Buchhaltungskenntnisse) oder der Steuerberater???

Es würde mich sehr interessieren wer da der Verantwortliche wäre

bedanke mich für eure Antworten

grüße Kai1
Hallo Kai,

das hört sich schon ein wenig verzwickt an.

Generell haftet der Geschäftsführer, der angestellte Buchhalter handelt nur nach Anweisung.
Dennoch sollte bei möglichen "Falschanweisungen" der Geschäftsführer darauf hingewiesen werden.

Besteht dieser weiterhin auf Falschbuchung könnte das schon als Vorsatz zählen --> Steuerhinterziehung und saftige Geldstrafen.

Irgendwann kommt alles raus.
So sehe ich den Fall jedenfalls. Vielleicht mag sich noch ein Buchhalter zu Wort melden?

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
Meine Frage ist , in wie weit ist der Sachbearbeiter haftbar, sollte es einmal zu einer Betriebsprüfung kommen.
Der Geschäftsführer besteht darauf , dass alles was er meint als Betriebsausgabe geltend zu machen, es zu buchen. :(

grüße kai1
Zu der Haftung kann ich leider nichts sagen.  :(

Prinzipiell hat der GF jedoch die Haftung da auch sein Name unter dem Jahresabschluss steht - soweit ich das mit meinen Kenntnissen beurteilen kann.

Am besten du wendest dich mal einen Arbeitsrecht/Vertragsrechtanwalt. Ein Telefonat kann oft schon einiges im Vorfeld klären.

LG,
Neele
Viele Grüße Neele :-)
danke
kai1
Hallo Kai,

ich kann Dir vielleicht aus eigener Erfahrung hier weiterhelfen.

Die Buchhaltung war vom Geschäftsführer angewiesen, diverse Buchungen durchzuführen, die nicht der GoB und ähnlichen Vorschriften entsprachen. Es kam, wie es kommen musste - Betriebsprüfung nach 2 Jahren, etc.

Das Ganze ging vor Gericht und dort hat der Richter folgendes gesagt: Letztendlich haftet der Geschäftsführer, aber auch der verantwortliche Buchhalter bekam eine mündliche Anordnung, da er die GoB, etc. verletzt habe. Als "Fachmann" hätte er nicht nur den Geschäftsführer auf die Unregelmäßigkeit hinweisen müssen, vielmehr hätte der Buchhalter die Anweisung des Geschäftsführers verweigern müssen.

Was den Steuerberater angeht, kann ich Dir leider nicht sagen. In unserem Fall war der Steuerberater außen vor, da dieser nur die Zahlen zum Jahresabschluss verarbeitet, die er aus der Buchhaltung vom Unternehmen bekommt.

Gruß

Reinhard
Hallo zusammen,

ich würde die Sachen dann entweder als privat buchen, oder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dem Chef kann man sagen es ist gebucht, villeicht merkt er das gar nicht. (Wahrscheinlich will er einfach nur vom Geschäftskonto bezahlen?) Wenn er das nicht akzeptiert, soll er anderen suchen wer mitmacht.

Man kann sich noch vom Steuerberater beraten lassen.

LG
Hallo.

Die richterliche Anordnung, sich den Anweisungen der Geschäftsleitung zu verweigern, kann nur von Menschen kommen, die sonst keiner Weisung unterliegen   :denk:   und ist wohl praktisch nicht umzusetzen, da man schon aus der Schule weiß, was auf Arbeitsverweigerung steht. Der Richter im anschließenden Arbeitsgerichtsprozess wird jedenfalls garantiert nicht derselbe sein, der den Hinterziehungsprozess verhandelt.  

Man sollte gut vermerken, was man wann der Geschäftsleitung gesagt hat (Vermerk mit Datum; die Uhrzeit kommt auch immer gut an), damit man im Ernstfall abgesichert ist.

Grüße

Schwarzelf
Hallo,

zur Haftung kann ich leider auch nichts genaues sagen.
Auf alle Fälle würde ich den GF darauf hinweisen das du Bedenken hast.
Wenn er trotzdem darauf besteht, eine Aktennotiz für DEINE Unterlagen und vom GF unterschreiben lassen.

Nur so am Rande: Als AN solltest du dir, falls nicht schon vorhanden, eine Arbeitsrechtsschutz-Versicherung abzuschließen.
In der Hoffnung das man die nie in Anspruch nehmen muss, aber wenn es mal drauf ankommt zahlt sie sich  aus.

Schönes WE
Hallo an die Runde,

bei leichter Fahrlässigkeit als Arbeitnehmer geniesst man meiner Meinung nach in einigen Fällen einen gewissen Schutz. Es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Und es spielt wahrscheinlich auch eine Rolle, ob es sich um einen Bagatellbetrag oder eine höhere Steuersumme, die Vater Staat da entgeht handelt.

Allerdings habe ich mal gegoogelt und mit Entsetzen folgenden Link gelesen:


http://www.gonze.de/mandinfo/Privatpersonen/steuerhinterziehung.htm

Da sollte man also als Buchhalter/in vorsichtig sein und sich überlegen, ob man falls man einen Chef hat, der wirklich krumme Dinger mit einem drehen will nicht lieber auf so eine Arbeitsstelle verzichten möchte.


Die Frage ist halt nur, wo ziehe ich da die Grenze? Wann ist es noch eine Bagatellsache?

Will ich meinen Job schon bei einer Tankquittung riskieren, bei einen Bewirtungsbeleg, der nicht alle erforderlichen Merkmale enthält, um ihn auch als Aufwand absetzen zu dürfen?

Das ist wirklich ein heikles Thema was uns Buchhalter/innen aufrütteln, erschrecken kann.

LG
Lara
Bearbeitet: Lara67 - 06.01.2012 18:09:31 (..)
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