ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt in zwei verschiedenen Fallkonstellationen:
Ein Tochterunternehmen hat gegenüber dem Mutterunternehmen Verbindlichkeiten in Höhe von 500 T€ bilanziert. Das Mutterunternehmen entscheidet, dass die bei der Tochter ausgewiesenen Verbindlichkeiten in Eigenkapital umgewandelt werden. Davon 400 T€ als Stammkapital und 100 T€ als Kapitalrücklage.
Sowohl die Erhöhung des Stammkapitals als auch die Änderung des Gesellschaftsvertrages des Tochterunternehmens wurden durch die Gesellschafterversammlung im Dezember 2020 beim Notariat beschlossen. Die Eintragung der Stammkapitaländerung im Handelsregister erfolgte im Februar 2021.
Für mich stellt sich jetzt die Frage, wann der Beteiligungswert bei dem Mutterunternehmen im Jahresabschluss zu bilanzieren ist – 2020 oder 2021. Beim Tochterunternehmen stellt es sich wie folgt dar:
Fallkonstellation 1)
Jahresabschluss 2020
- EK // Gezeichnetes Kapital: 25.000,00 €
- EK // SoPo „Zur Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung geleistete Einlage“: 400.000,00 €
- EK // Kapitalrücklage // Sonstige Zuzahlungen in das Kapital: 100.000,00 €
Jahresabschluss 2021
- EK // Gezeichnetes Kapital: 425.000,00 €
- EK // Kapitalrücklage // Sonstige Zuzahlungen in das Kapital: 100.000,00 €
Ist hier die Eintragung maßgeblich oder der Gesellschafterbeschluss? Gibt es ggf. „Zwischenbuchungen“ wie beim Tochterunternehmen?
Fallkonstellation 2)
Wie gestaltet sich der Buchungsvorgang, wenn beim Mutterunternehmen die Forderung wegen beurteilter Uneinbringlichkeit bereits vor mehreren Jahren ausgebucht wurde? Wie lautet in diesem Fall das Gegenkonto? Wäre eine solche Sachlage überhaupt möglich?
Eventuell kann mir hier jemand weiterhelfen? Vielen Dank schon einmal im Voraus.