Buchung der Kapitaleinlage muss im Handelsregister eingetragen werden?

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Buchung der Kapitaleinlage muss im Handelsregister eingetragen werden?
Hallo Zusammen,

im Rahmen einer Neugründung eines Unternehmens, wurde eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter verbucht, weil das Unternehmen kein Konto hatte. Dann wurde 2.000 € Bank an Kapitaleinlage gebucht und danach die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter aufgelöst. Die Kapitaleinlage ist ja nicht das Stammkapital, aber Teil des Eigenkapitals. Muss man dieses Änderung beim Notar anmelden und im Handelsregister eintragen? Und wenn das Unternehmen wieder nur 100 € aufs Konto einlagen muss, wieder als Kapitaleinlage buchen muss. Man kann ja nicht ständig zum Notar rennen. Wie wird sowas bei einem Start Up gehandbar?
Eigenkapital der GmbH


Hallo

Grundsatz:
Das EK der GmbH besteht aus folgenden Komponenten:

A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
3. satzungsmäßige Rücklagen
4. andere Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Wenn Einlagen vom Gesellschafter in die Gesellschaft getätigt werden, werden im "Normalfall" die Konten [COLOR=#FF0033]Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter[/COLOR] angesprochen.

Ein Notar ist nur bei Änderung des Stammkapitals erforderlich. Die Gesellschafterversammlung der GmbH muss zuerst über die Stammkapitalerhöhung gegen Einlagen auf das erhöhte Stammkapital (es ist eine notarielle Urkunde erforderlich) und die Frist, innerhalb der die Einlagen einzuzahlen sind, einen Beschluss fassen.


Freiwillige Einlagen in das Eigenkapital werden nach § 272 HGB

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4. [COLOR=#0033FF]der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten[/COLOR].

Auch hierfür ist kein Notar notwendig, ein Gesellschafterbeschluss reicht m.E. aus

Es wäre vorab demnach zu erfragen, ob die Einlagen wieder zurückbezahlt werden sollen (dann Kreditor) oder in das EK der Gesellschaft übergehen (dann Kapitalrücklage)

Gruß
Patrick Jane
Bearbeitet: Patrick Jane - 28.10.2022 07:21:45
PJ
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