PRAP oder erhaltene Anzahlungen

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PRAP oder erhaltene Anzahlungen, Abgrenzung
Liebes Forum,

ich befasse mich gerade mit dem Thema PRAP und erhaltene Anzahlungen. Genauer geht es um ein Unternehmen, welches aktuell Rechnungen schreibt für Dienstleistungen (Auftritte von Artisten) zu einem bestimmten Zeitpunkt im Folgejahr. Die Zahlungen zu diesen Rechnungen werden teilweise im alten und teilweise im neuen Jahr, in jedem Fall vor Leistungserbringung erbracht. Wird keine Zahlung geleistet wird der Artist den Auftritt nicht durchführen.

Bisher konnte ich folgende Unterschiede in Erfahrung bringen:

Für PRAP muss ein konkreter Zeitbezug vorliegen, es liegen für PRAP Dauersachverhalte zugrunde und es liegt für PRAP keine Verpflichtung zur Rückzahlung bei Nichterbringung vor. Die Infos habe aus dem Haufe-Beitrag Rechnungsabgrenzung nach HGB und EstG. Zudem sind folgende Voraussetzungen für PRAP gegeben:
Es muss sich um eine Vorleistung des einen Vertragspartners aus einem gegenseitigen Vertrag für eine zeitbezogene Gegenleistung des anderen Vertragspartners handeln. Der Zahlungsvorgang muss vor dem Bilanzstichtag liegen. Die Erfolgswirksamkeit des Vorgangs ist nach dem Zahlungsvorgang und betrifft eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag.
Über die Definition des Zahlungsvorgang habe ich folgendes gelesen:
Der Zahlungsvorgang in diesem Sinne liegt bei baren und unbaren Zahlungsvorgängen als auch bei Nicht-Zahlungsvorgängen wie Tauschgeschäften oder Veränderungen des Bestands an Forderungen oder Verbindlichkeiten vor.


Zu meinem o.g. Fall liegt der konkrete Zeitbezug (Auftrittsdatum) vor. Ob ein Dauersachverhalt vorliegt ist mir noch nicht klar, hierzu würde ich gerne den Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2017, § 250 HGB Rz. 9 lesen welcher mir aber nicht vorliegt. Verpflichtung auf Rückzahlung müsste ich auch noch genauer prüfen, da es vermutlich abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen ist ?! Die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt.
Nun ist mir bekannt, das schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen, d.h. wenn keiner der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag nachkommen sondern erst wenn eine wirtschaftliche Erfüllung vorliegt. Grundsätzlich muss der eine zahlen und der andere leisten, ist doch immer so und in den o.g. Fall ist es nicht anders. Nur das ist vertraglich vorgeschrieben ist, dass zuerst gezahlt werden muss. Wird bezahlt stellt dies doch erst einmal eine Verbindlichkeit da.  

Zuerst einmal möchte ich irgendwie die Rechnung als „Forderung“ einbuchen für das Mahnwesen. Über Datev kann ich bei Anzahlungsbuchungen wunderbar eine Verbuchung vornehmen für geforderte Anzahlungen einer Anzahlungsrechnung welche nicht bilanziert wird, mit Zahlung der Anzahlung wird automatisch USt gebucht und auf erhaltene Anzahlungen welche passiviert wird unter Verbindlichkeiten und mit der Schlussrechnung erfolgt eine Verrechnung und die Ertragsbuchung.

Gut aber ich habe keine Anzahlungsrechnung und auch keine Schlussrechnung und irgendwie die Vermutung das bei dem o.g. Fall eher eine passive Rechnungsabgrenzung vorliegt und keine erhaltene Anzahlung als Verbindlichkeiten. Und wenn es sich um PRAP handelt, darf ich eine Forderung buchen und wie buche ich? Und was ist mit der USt, welche fällig bei Leistungserbringung oder Vereinnahmung ist…

Im Augenblich sehe ich den Wald vor lauter Bäume nicht 😉.


Bsp: Rechnung vom 30.09.2018 über 35.700€ inkl. Ust für Auftritt im Februar 2019. Erste 50%-Zahlung ist sofort fällig (bez. 01.10.2018) und 2te Zahlung im Januar 2019.

Kann ich in 2018 wie folgt buchen:

Einbuchung:
30.000€ Debitor/ Erlöse
5.700€ Debitor / USt
Und
30.000€ Erlöse/PRAP
5.700€ USt/USt nicht fällig

Forderung (Aktivseite) ist gebucht und das Mahnwesen kann überwacht werden, gleichzeitig ist durch PRAP eine Rechnungsabgrenzung erfolgt (Passivseite) und der Ertrag neutralisiert. Die USt wurde auf USt nicht fällig ebenfalls auf der Passivseite verschoben. Aktiv- und Passivseite heben sich auf. Problem ist nur, dass ich nun einen Ausweis der Forderung in der Bilanz für ein schwebendes Geschäft habe???!!!

Zahlung 50% in 2018:

17.850 € Bank/Debitor
2.850 € USt nicht fällig / USt

Zahlung 50% in 2019 und Auflösung PRAP

17.850 € Bank/Debitor
2.850 € USt nicht fällig / USt

30.000€ PRAP/ Erlöse

Und wie verhält es sich, wenn die 50% Zahlung in 2018 entfällt?
Ehrlich gesagt habe ich keine Ahnung und wäre für Ratschläge wirklich dankbar 😊
Ihr habt doch noch keine Leistung erbracht - also kann auch keine Rechnungsabgrenzung gebucht werden. Die Zahlungen/Rechnungen gehen alle auf Verbindlichkeiten aus Anzahlungen.
Hallo sogehts,

Zitat
sogehts schreibt:
Ihr habt doch noch keine Leistung erbracht

genau, ist das nicht Sinn des RAP, dass Zahlungen im alten Jahr abgegrenzt werden für Leistungen die nach dem Bilanzstichtag, im neuen Jahr liegen?

VG Jassi
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