Der Jahresabschluss

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Der Jahresabschluss
Kleine Ergänzung zu den Größenklassen:

Mit dem Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurden die Größenklassenkriterien rückwirkend ab dem Jahr 2014 für Kapitalgesellschaften oder gleichstellte Personenhandelsgesellschaften in der Kategorie «klein» um etwa 24 % und in der Kategorie «mittelgroß» um etwa 4 % erhöht werden. Damit kommen mehr Unternehmen in den Genuss von Erleichterungen bei der Jahresabschlusserstellung und Offenlegung.
Im § 267 HGB sind die größenabhängigen Erleichterungen, die das HGB kleinen und in deutlich geringerem Umfang auch mittelgroßen Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Personengesellschaften gewährt, geregelt. Dabei gelten Unternehmen dann als «klein» wenn sie nicht kapitalmarktorientiert sind und wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der benannten Schwellenwerte unterschreiten. Dabei sind nach der aktuell verabschiedeten Gesetzesfassung bei Nutzung des Wahlrechts zur frühzeitigen Anwendung (mit gleichzeitiger Verwendung der neuen Umsatzerlösdefinition) bis zum 31. Dezember 2013 bzw. frühestens ab dem Geschäftsjahr 2014 die folgenden Werte zu beachten:
Bilanzsumme 4,84 (bis 2013)/6,0 (ab 2014) Millionen Euro.
Umsatzerlöse 9,86 (bis 2013)/12,0 (ab 2014) Millionen Euro.
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50.
Pflichtgemäß sind die erhöhten Werte sowie die weiteren neuen Vorschriften des BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, anzuwenden. Wer somit das Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung nicht nutzt, hat die aktuellen Schwellenwerte bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2015 zu beachten. Als «mittelgroß» gilt eine Gesellschaft, die diese Werte überschreitet und auch nicht kapitalmarktorientiert ist, aber an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreitet:
Bilanzsumme 19,25 (bis 2013)/20,0 (ab 2014) Millionen Euro.
Umsatzerlöse 38,5 (bis 2013)/40,0 (ab 2014) Millionen Euro.
durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250.
Auch hier gelten die o. g. Anwendungszeitpunkte bei Nichtanwendung des Wahlrechts entsprechend. Der Gesetzgeber hat somit die nach der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU mögliche Erhöhung komplett an die deutschen Unternehmen weitergegeben.

Beste Grüße

Diplom-Kaufmann
Michael Jonas
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
www.accura-audit.de
www.jonas-partner.de
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