Das Bundeskabinett hat den
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen und damit in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Bundeswirtschaftsminister Christian Lindner zufolge ist das Gesetz Teil des steuerpolitischen Pflichtprogramms. Die Regierung habe sich darin vor allem auf „technische Fragen“ konzentriert, also auf fachlich notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Im Folgenden ein paar Beispiele:
Aus Lohnsteuersicht interessant ist vor allem die Einführung einer neuen
Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für sogenannte Mobilitätsbudgets, also Angebote zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein solches Mobilitätsbudget bis zu einem Betrag von 2400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung soll etwa für E-Scooter, Car- oder Bike-Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen gelten, nicht aber für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dauerhaft überlassene Dienstwagen.
Parallel zur Einführung dieser neuen Pauschalierungsmöglichkeit will die Bundesregierung das
Verfahren der Inanspruchnahme für alle Pauschalierungsvorschriften neu regeln. Die Ausübung soll künftig grundsätzlich durch Übermittlung beziehungsweise Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung von seinem Pauschalierungswahlrecht Gebrauch macht, reicht eine einfache Erklärung an das Betriebsstättenfinanzamt.
Eine weitere geplante Änderung betrifft die
aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen wie Aktien oder GmbH-Anteilen. Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
Zum Thema
Gebäudeabschreibung plant die Bundesregierung als Folge des Wachstumschancengesetzes, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere AfA auch nach dem Restwert bemessen kann. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut bereits vor Ablauf des Begünstigungszeitraums degressiv abgeschrieben wurde.
Vereinfachen will die Bundesregierung die
vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen, indem die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum nun gesetzlich kodifiziert und inhaltlich verbessert wird. Um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können, soll beispielsweise die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben werden.
In Sachen
Vorsteuerabzug bahnt sich eine Änderung an: Bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer soll der Vorsteuerabzug ab 2026 erst dann möglich sein, wenn die ausgeführte Leistung auch bezahlt wurde. Für die notwendige Transparenz zu der Frage, ob das leistende Unternehmen zu den Ist-Versteuerern gehört, soll für nach dem 31.12.2025 ausgestellte Rechnungen eine entsprechende
neue Pflichtangabe eingeführt werden. Diese soll auch für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise umgesetzt werden.
Wie geht es jetzt weiter? Der Bundesrat will seine Stellungnahme erst nach der Sommerpause am
27. September vorlegen. Der Beschluss des Bundestags in zweiter und dritter Lesung ist zurzeit für den
18. Oktober vorgesehen. Die finale Zustimmung im Bundesrat soll am
22. November 2024 erfolgen.
Bundeswirtschaftsminister Lindner kündigte bei der Vorlage des Regierungsentwurfs an, es gebe bereits Vorbereitungen für ein zweites Jahressteuergesetz, mit dem die Regierung politischere Vorhaben umsetzen wolle. Als Beispiele nannte er die Bekämpfung der kalten Progression sowie Steuervereinfachungen bei Unternehmens- und Einkommensteuern.
Erstellt von (Name) E.R. am 15.07.2024
Geändert: 25.11.2024 16:13:11
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Bundesfinanzministerium
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Randolf Berold
|