Bundesfinanzhof klärt Anspruch auf Auskunft nach der DSGVO

Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals mit den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung befasst. Demnach können Steuerpflichtige vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen – ungeachtet der Steuerart, der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung (Az. IX R 35/21).

Der Auskunftsanspruch hat den Richtern zufolge jedoch Grenzen. Steuerpflichtige haben beispielsweise kein Recht darauf, dass ihnen Kopien von ganzen Akten beziehungsweise einzelnen Dokumenten mit personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausnahme könne es nur dann geben, wenn der Steuerpflichtige diese Kopien zwingend benötige, um Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durchsetzen zu können.

Falls der Auskunftsanspruch „offenkundig unbegründet oder exzessiv ist“, so die Richter weiter, kann ihn die Finanzverwaltung zurückweisen. In dem Fall müsse die Behörde jedoch begründen, inwiefern es sich um eine offenkundige Unbegründetheit beziehungsweise einen Exzess des Auskunftsersuchens handelt. Die Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfe nicht allein deshalb verweigert werden, weil Steuerpflichtige mit ihrem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der DSGVO verfolgen.


Erstellt von (Name) E.R. am 15.07.2024
Geändert: 15.07.2024 14:19:49
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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