Flossbach von Storch
Köln
Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals mit den Voraussetzungen und der Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber der Finanzverwaltung befasst. Demnach können Steuerpflichtige vom Finanzamt grundsätzlich Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen – ungeachtet der Steuerart, der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Datenverarbeitung (Az. IX R 35/21).|
Erstellt von (Name) E.R. am 15.07.2024
Geändert: 15.07.2024 14:19:49
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BFH
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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