Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Grenzen und Neuregelungen

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Grenzen und Neuregelungen
Hallo,

die grafische Darstellung finde ich sehr hilfreich, habe allerdings den Eindruck, dass ein kleiner Fehler drin ist:
Die Entscheidungsbox mit den "Nettokosten bis 150€" muss m.E. OBERHALB der Fallunterscheidung selbständig/nicht selbständig nutzbar kommen. Sonst müsste ja jedes Ersatz- oder Zubehörteil (z.B. Computertastatur) ab 1ct Wert aktiviert werden.
Liege ich richtig?

VG
Hallo Projektmg,

wir haben die Grafik geprüft und konnten keinen Fehler feststellen.

Es muss natürlich immer geprüft werden, ob Zubehör mit zu den Anschaffungskosten des eigentlich Geräts gehören. Und Ersatzteile sind in der Regel Instandsetzungsaufwand und fallen somit aus der Betrachtung heraus.

Die Grafik zeigt den korrekten Weg der im Gesetz beschrieben wird. Siehe hierzu auch §6 Abs. 2 EStG.

Mit freundlichen Grüßen

Die Redaktion vom Rechnungswesen-Portal.de
... doch, es gibt einen Fehler. § 6 (2a) Satz 4 lautet: "... KÖNNEN im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ... 150 Euro nicht übersteigen." Das ist keine Muss-Bestimmung mehr wie in der Fassung von 2008.
Daher fehlt ein Pfeil von der Entscheidungsbox mit den "Nettokosten bis 150€" zur Box "Aktivierung im Anlagevermögen und Abschreibung über betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer". Man kann durchaus eine Schreibtischlampe für 80 Euro aktivieren und über ihre Nutzungsdauer abschreiben, wenn sie langfristig dem Unternehmen dient. Macht zwar keiner im Einzelfall, kann man aber. Zum Beispiel wenn es sich um eine größere Anzahl an Wirtschaftsgütern handelt, könnte man drüber nachdenken, so zu verfahren.

Mit freundlichen Grüßen.

S. Nerger
wir führen die gwg 150-410 im Einzelnachweisverfahren. Im Jahr der Anschaffung werden alle Anlagen zu 100 % abgeschrieben.

Müssen hierzu noch zusätzlich diese Anlagen als Vollabgang behandelt und ausgewiesen werden?

Diese Anlagegüter sind noch in Einsatz/Zugriff/Eigentum des Unternehmen!

Lt. Prüfer müssen diese Analgen als Vollabgang behandelt werden da ansonstenden sich ja die jeweiligen AHK´s als "Historische Anschaffungswerte" sich stets weiter nach oben entwickeln würden.

Ist dies richtig?
Ja, das ist richtig. Wobei es aber zwei gebräuchliche Methoden gibt.
Einmal der Vollabgang im Jahr des Zugangs oder der Vollabgang im Folgejahr.
Ich würde die zweite Variante bevorzugen, da die Anschaffungskosten dieser GWG dann immer zum Ende des Wirtschaftsjahres Im Anlagegitter in der Spalte AHK zum 31.12. mit ausgewiesen werden. Im Folgejahr dann einfach in der ersten Periode den Abgang zum 01.01. buchen.
Die gewählte Methode dann natürlich beibehalten (Bilanzkontinuität).
Hallo,

wenn wir für unseren Betrieb internes Leergut anschaffen wollen bei einem Einzelpreis von 22,97 Euro (Gesamt über 85000 Euro)
Ist das ein GWG oder Anlagevermögen?
Falls es Anlagevermögen ist, hätte ich gerne eine Begründung warum. Vielen Dank.
Hi, ich glaube da ist ein "Kopier-/Schreibfehler" bei GWG-Grenzen (2. Pfeil, ab 2018) drin.

Es muss doch heißen:

seit 2018: zwischen 250,01 Euro und 800 Euro oder zwischen 250,01 Euro und 1.000 Euro bei Sammelposten

Oder?
Grüße
D.S.
Hallo,
vielen Dank für den Hinweis. Da hatte sich eine "410" versteckt. Ist korrigiert.
Die Redaktion
"Sie können diese Güter nach § 6 Abs. 2 EStG in einen Sammelposten einstellen und..."
Der Sammelposten ist seit einiger Zeit in Absatz 2a definiert.
Hallo,
ich bräuchte mal Eure Meinung zu folgendem Fall:
Ich habe im Januar eine Anschaffung in Höhe von 484,00€ auf GWG Pool gebucht.
Im Februar kommen noch nachträgliche AHK in Höhe von 750,00€ dazu,
so dass ich über die Grenze von 1000,00€ komm.
Darf ich das jetzt trotzdem noch auf GWG Pool buchen oder muss ich
eine BGA draus machen?

Wer weiß das? Wir in der Firma hier sind uns nicht ganz einig  :wink1:
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