GWG - Aktuelle Grenzen und Praxistipps

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GWG - Aktuelle Grenzen und Praxistipps
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich finde ihr Portal wirklich gut , aber welche Quellen, haben Sie dafür genutzt?  Ich informiere mich zur Zeit über die Abschreibungen und dafür brauche ich auch staatliche Quellen, damit, wenn ich einen Vortrag in der Schule halte, keine Ärger zwecks Lügen bekomme , mir ist wichtig, dass ich meine Informationen mit staatlichen Quellen beweisen kann.
Vielen Dank für das Lob,

die Quellenangaben finden Sie unter dem Artikel. Wenn Sie von staatlichen Quellen sprechen, meinen Sie wohl die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen. Diese finden Sie im Text.

Viel Erfolg
Die Redaktion
Sehr geehrter Herr von Rechenberg,
auch ich stoße häufig auf das Rechnungswesenportal und bin regelmäßig sehr begeistert über die fundierten und gut verständlichen Zusammenfassungen komplizierter Zusammenhänge.
Bei meiner Suche, wie eine 850,-€ teure Software bei Anwendung der Pool-Abschreibung zu aktivieren ist, bin ich u.a. auf diesen Artikel getroffen.
Der letzte Satz irritiert mich dabei sehr, da er von anderen Texten im Internet dadurch abweicht, dass Software dort maximal bis 410,-€ als Trivialprogramm angesehen wird und nur bis dahin auch in den Pool eingestellt werden kann.
Bei Ihnen klingt es so als sei das bis 1.000,-€ möglich.
Oder interpretiere ich diesen Satz nur falsch?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

Viele Grüße
Guten Tag!

Vielen Dank für hilfreiche Infos!
Ich hätte jetzt noch eine Frage:

Z.B.: ein Monitor, Anschaffung ca. EUR 80
Da nicht eigenständig nutzbar, ist auch kein GWG -> also theoretisch sollte man als Anlage aktivieren

Aber der Wert liegt unter der EUR 250 Grenze, so dass man als Aufwand buchen könnte.

Sehe ich das richtig?
Hallo,

Einen Monitor für 80 Euro würde ich einfach als Betriebsausgabe verbuchen.

Beste Grüße
J.
Hi!
Ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Nettopreises.
Natürlich sehe ich auf der Rechnung den Nettopreises des Produkts, in meinem Fall liegt er bei 280,-

Im Text steht:
"Die Netto-Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Bruttopreis -19 % USt (ggf. 7 % USt)
- Skonto, sonstige Rabatte
- Zuschüsse
- Rücklage für Ersatzbeschaffung
- Investitionsabzugsbetrag
-----------------------------------------------------
= Netto-Anschaffungskosten "

Ich ziehe also die MWST ab (hab ich bereits), dann noch alle Rabatte und Zuschüsse (keine drauf) und dann noch "Rücklage für Ersatzbeschaffung" - was soll das heißen? Liegt das jetzt in meinem Ermessen, wie viel ich Zurücklege um das Produkt ersetzen zu können? ...wohl kaum, oder? Oder gibt es einen Prozentsatz, den ich als Rücklage rechnen kann?
Ich hab noch nie davon gehört, dass ich den Nettopreis noch weiter runter rechnen kann, als es auf der Rechnung steht, daher interessiert mich das sehr!

Ich hoffe das Thema ist nicht schon zu alt und man bekommt noch eine Antwort... Danke schonmal!

Beste Grüße,
Julie
Hallo,

Ja, da hast Du Recht. Da ist wohl ein Fehler im Beitrag. Evtl. gibt  es da für Einzelfälle eine steuerliche Sonderregelung - ist mir jedoch nicht bekannt. Wahrscheinlich ist das damit gemeint. Eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen kann jedenfalls gar nicht gebucht werden und daher ist so etwas auch nicht vom Bruttopreis abziehbar.

In der Praxis wird wohl immer nur der Netto-Preis, der auf der Rechnung steht, relevant sein.

VG, Buchi
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