Hallo,
Bedauerlicherweise ist Ihr Absatz zum "gemilderten Niederstwertprinzip" nicht mehr Zeitgemäß, d.h. falsch. Seit Neuordnung des HGB 253 ist die Anwendung dieses (gemilderten Niederstwert)Prinzips für Güter des nicht
abnutzbaren Anlagevermögens aufgehoben. Stattdessen gilt: „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten … anzusetzen.“
Mit freundlichen Grüßen, Armin
Bedauerlicherweise ist Ihr Absatz zum "gemilderten Niederstwertprinzip" nicht mehr Zeitgemäß, d.h. falsch. Seit Neuordnung des HGB 253 ist die Anwendung dieses (gemilderten Niederstwert)Prinzips für Güter des nicht
abnutzbaren Anlagevermögens aufgehoben. Stattdessen gilt: „Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten … anzusetzen.“
Mit freundlichen Grüßen, Armin