Zu 5. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen - Beispiele
Par. 3a Abs. 4 gilt nur für Privatpersonen, Unternehmer, die eine sonstige Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich beziehen, und nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne USt-Id-Nr. mit Wohnsitz bzw. Sitz im Drittland haben.
Sonstige Leistungen die von Google (Sitz in Irland) an einem deutschen Unternehmer bzw. an Google von einem deutschen Unternehmer können also nie der Ortsbestimmung nach Par. 3a Abs. 4 unterliegen. Sie unterliegen immer Par. 3a Abs. 2.
Im Beispiel 1 mit Google Ad sense ergibt sich als Leistungsort daher Irland. Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar, ist aber gem. Par. 18a in der Zusammenfassenden Meldung ans BZSt zu melden.
Im Beispiel 2 mit Google Adwords ist Leistungsort das Inland. Es liegt somit eine steuerbare sonstige Leistungen vor, für die der unternehmer gem. Par. 13b Abs. 1 Steuerschuldner ist. Gleichzeitig kann er gem. Par. 15 Abs. 1 Nr. 4 den Vorsteuer-Abzug geltend machen.
Par. 3a Abs. 4 gilt nur für Privatpersonen, Unternehmer, die eine sonstige Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich beziehen, und nicht unternehmerisch tätige juristische Personen ohne USt-Id-Nr. mit Wohnsitz bzw. Sitz im Drittland haben.
Sonstige Leistungen die von Google (Sitz in Irland) an einem deutschen Unternehmer bzw. an Google von einem deutschen Unternehmer können also nie der Ortsbestimmung nach Par. 3a Abs. 4 unterliegen. Sie unterliegen immer Par. 3a Abs. 2.
Im Beispiel 1 mit Google Ad sense ergibt sich als Leistungsort daher Irland. Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar, ist aber gem. Par. 18a in der Zusammenfassenden Meldung ans BZSt zu melden.
Im Beispiel 2 mit Google Adwords ist Leistungsort das Inland. Es liegt somit eine steuerbare sonstige Leistungen vor, für die der unternehmer gem. Par. 13b Abs. 1 Steuerschuldner ist. Gleichzeitig kann er gem. Par. 15 Abs. 1 Nr. 4 den Vorsteuer-Abzug geltend machen.