ich möchte mich gerne an Euch mit einem nicht alltäglichen Problem aus der Lohn und Gehaltsabrechnung wenden:
Im Rahmen meiner Tätigkeit als Lohnabrechner sind bei einem Mandanten rückwirkend zum Januar 2019 die Abrechnungen aus einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis KZ 110 in ein sozialversicherungspflichtiges KZ 101 zu korrigieren ( in Lexware L+G).
Diese Korrekturen sind aber nicht Hauptgegenstand der folgenden Fragestellung, sondern
Ich habe über ElStam die Lohnsteuermerkmale am 24.07.2019 abgerufen .. und kann nun ab Juli die Lohnsteuerklasse 3 abrechnen..... für Jan bis Juni bekomme ich die Meldung .. Anmeldng nach Kulanzfrist.. neues Referenzdatum AG der aktuellen Beschäftigung 24.07.2019..
soweit so gut in Lexware gibt es nun die Möglichkeit ….
Ersatzbescheinigung
Wenn der Mitarbeiter eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegt, dann haken Sie Ersatzbescheinigung liegt vor an. Die Seite „Steuerdaten“ enthält dann die Eingabefelder für die Lohnsteuerabzugsmerkmale.
diese Möglichkeit korrespondiert nun auch mit § 41c EStG .. Änderung des Lohnsteuerabzugs
ich zitiere insbesondere auf meinen Sachverhalt bezogen folgende Fundstelle...
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zurückwirken,.....
Ich hätte nun diese Ersatzbescheinigung des Arbeitnehmers gerne zur Abrechnung für die Monate Jan bis Juni zugrunde gelegt...
nach vorsorglicher Abfrage beim Arbeitgeberfinanzamt und der dortigen Elstamsachbearbeitung wurde mir aber gesagt.. ich dürfe auf keinen Falle, wie oben angedacht verfahren, ich müsse und solle mich an die abgerufenen Elstamdaten halten und für die zurückliegenden Zeiträume Jan und bis Juni 2019 eben die Steuerklasse 6 anwenden....
ich kann nicht glauben, dass diese Information bzw. Anweisung des Finanzamtes so korrekt ist...
um aber eventuellen Haftungsproblemen für mich als Lohnabrechner und auch für den Arbeitgeber aus dem Wege zu gehen möchte ich die LOhnspezialsten unter Euch um Hilfe in meinem oben dargestellten Falle zu bitten....
und ja.... es ist wie immer sehr dringlich...
Liebe und herzliche Wochenendgrüsse sendet
euch Eurer Kollege
Wolfgang