hat ein Azubi, der zum 26.01.xx außerordentlich gekündigt wurde, Anspruch Urlaub für den Monat Janaur bei seinem "alten" Arbeitgeber?
MfG
T.Brast
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03.02.2012 09:38:21
Guten Morgen zusammen,
hat ein Azubi, der zum 26.01.xx außerordentlich gekündigt wurde, Anspruch Urlaub für den Monat Janaur bei seinem "alten" Arbeitgeber? MfG T.Brast |
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03.02.2012 10:12:27
Hallo T.,
meiner Auffassung nach ja, denn er war über den 15. des Monats hinaus dort beschäftigt. Der Azubi scheint euch ja richtig zu beschäftigen
Viele Grüße
Neele :-)
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03.02.2012 10:42:03
Hallo Neele.
ich denke auch so mit der "15. Tag-Regelung", wobei ich von anderer Stelle schon gehört hat, hat sie gar keinen Anspruch, da der Monat nicht "voll" war. Das ist zum Mausemelken!!! MfG T.Brast |
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03.02.2012 11:01:49
Wenn sie vorher schon 6 Monate im Betrieb beschäftigt war, hat sie schon ihren vollen Urlaubsanspruch erworben. Somit würden ihr (mind) 24 Tage (bzw, 20 Tage bei 5 Tage-Woche) zustehen.
Im Januar hat sie also Anspruch auf 1/12 dieser Tage, da sie über dem 15. hinaus gehen. Es geht jetzt nur darum, dass beim alten Arbeitgeber keine unnötigen Kosten anfallen, richtig? Um ganz sicher zu gehen, kann man natürlich noch auf einen Berater zurückgreifen.
Viele Grüße
Neele :-)
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03.02.2012 11:22:35
Das Ausbildungsverhältnis bagann am 01.08.2011. Somit war sie 5 Monate und 26 Tage beschäfftigt und hat dann wohl keinen Anspruch auf Urlaub für den Monat Januar.
Oder sehe ich das Falsch? MfG T.Brast |
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03.02.2012 11:36:47
Fragt doch mal euren Lohnbuchhalter... Oder einen Arbeitsrechtsanwalt...
Ich selbst kann leider keine verbindliche Auskunft geben. Ob ein Fachkundiger des Arbeitsrechts anwesend ist, weiß ich auch nicht. Arbeitsrecht ist jedoch nicht ganz einfach - wie wir merken. Bitte fragt einen Fachkundigen!
Viele Grüße
Neele :-)
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03.02.2012 11:39:02
Auch wenn die Wartezeit erfüllt wäre, besteht bei vorzeitigem Ausscheiden
(in der ersten Jahreshälfte) auch nur Anspruch auf Teilurlaub. Teilurlaub 1/12 für jeden vollen Monat des Bestehens. Dem entgegen können tarifliche Vereinbarungen oder Einzelvereinbarungen zu Gunsten des Arbeitnehmers stehen. Also den Ausbildungsvertrag sich genau ansehen.
Bearbeitet:
BiBu+ - 03.02.2012 11:41:06
Beste Grüße
BiBu
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