ich stehe vor der folgenden Fragestellung: Wie werden Cloud Computing Vereinbarungen nach den GoB denn bilanziert?
Meiner Meinung nach ist folgendes Vorgehen sinnvoll:
Cloud Computing Vereinbarungen stellen laut der aktuellen Rechtsprechung typengemischte Verträge mit Mietcharakter dar. Bei Cloud Computing Vereinbarungen geht es regelmäßig um einfache Nutzungsrechte. Somit geht es bei diese Nutzungsrechten um obligatorische Nutzungsrechte und keine dinglichen Nutzungsrechte wie sie bei den ausschließlichen Lizenzen vorzufinden sind. Obligatorische Nutzungsrechte könnten nun entweder
1. die Vermögensgegenstandseigenschaft erfüllen
2. ein Leasinggeschäft darstellen, und der Vermögensgegenstand müsste dann beim wirtschaftlichen Eigentümer bilanziert werden
Ein Grundsatz, der der Bilanzierung im Weg stehen würde ist der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte.
zu 1: Die Rechtsprechung bejaht die Vermögensgegenstandseigenschaft von obligatorischen Nutzungsrechten
-> allerdings werden obligatorische Nutzungsrechte, auch wenn sie die Vermögensgegenstandseigenschaft erfüllen, nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte nicht aktiviert.
Dürfen nun die Nutzungsentgelte, dann nicht mal als aktive Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden?
Zu 2: Beim SaaS-Fall müsste der Gegenstand ja nur beim Leasingnehmer (Anwender) bilanziert werden, sofern er der wirtschaftliche Eigentümer ist (nach Döllerer also "Substanz und Ertrag, vollständig und auf Dauer", oder bei Anwendung der Zurechnungskriterien des BMF entweder die Grundmietzeit die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer übersteigt, Spezialleasing oder eine günstige Kauf oder Verlängerungsoption vorliegt.
Der Vermögensgegenstand (die Software) müsste dann mit den Anschaffungskosten bilanziert werden, oder?
Ich bin offen für andere Meinungen, da ich mir bei meiner Vorgehensweise auch nicht zu 100% sicher bin, gerade was die Klassifizierung von Nutzungsrechten aus Cloud Computing Vereinbarungen angeht, da trotz der einfachen Lizenz, die Anwender sehr wohl Abwehransprüche bei Nutzungsstörungen (wie sie bei dinglichen Nutzungsrechten vorzufinden sind) haben (--> Service Level Agreements) und somit eine relativ abgesicherte Nutzungsposition.
Vielleicht wart ihr ja selber schon mal mit dem Problem konfrontiert und wisst es nun mal besser, von daher wäre ich jedem Vorschlag dankbar

Viele Grüße
Ikigai