Hallo,
ich soll anderen landw. Buchführung erklären, bin aber selbst nicht sattelfest.
Es gibt die Regel: "Rücklagen aus Buchgewinn sind spätestens im dritten Jahr nach Bildung zu reinvestieren.
Ansonsten im vierten Jahr gewinnerhöhend aufzulösen."
Angenommen, ein Landwirt verkauft Boden mit Buchwert 10000 für 26000. Dann macht er einen Buchgewinn von 16000.
Wäre es zulässig, so zu buchen:
Im Verkaufsjahr des Bodens 4000 € Ertrag entstehen lassen, 12000 auf Rücklage.
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, 8000 bleiben auf Rücklage
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, 4000 bleiben auf Rücklage
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, Rücklage = 0.
D.h. darf ich die Rücklage portionsweise freisetzen oder ist nur einmalige Freisetzung in voller Höhe erlaubt?
ich soll anderen landw. Buchführung erklären, bin aber selbst nicht sattelfest.
Es gibt die Regel: "Rücklagen aus Buchgewinn sind spätestens im dritten Jahr nach Bildung zu reinvestieren.
Ansonsten im vierten Jahr gewinnerhöhend aufzulösen."
Angenommen, ein Landwirt verkauft Boden mit Buchwert 10000 für 26000. Dann macht er einen Buchgewinn von 16000.
Wäre es zulässig, so zu buchen:
Im Verkaufsjahr des Bodens 4000 € Ertrag entstehen lassen, 12000 auf Rücklage.
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, 8000 bleiben auf Rücklage
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, 4000 bleiben auf Rücklage
Im nächsten Jahr 4000 € Ertrag, Rücklage = 0.
D.h. darf ich die Rücklage portionsweise freisetzen oder ist nur einmalige Freisetzung in voller Höhe erlaubt?
Bearbeitet:
bernd_franken - 07.01.2016 23:12:16