Hallo,
ich hätte eine kurze Frage zur Behandlung von Rückstellungen.
In Geschäftsberichten tauchen meist drei Veränderungsmöglichkeiten von Rückstellungen auf: Zuschreibung, Auflösung, Inanspruchnahme.
Bei den zwei erst genannten weiß ich, wie diese verbucht werden. Dabei entsteht bei einer Zuschreibung ein sonstiger Aufwand in der GuV und
bei der Auflösung ein sonstiger Ertrag in der GuV. Wie ist das bei der Inanspruchnahme von Rückstellungen?
Wie werden diese verbucht? Entstehen dabei, genau wie bei den Auflösungen, auch sonstige Erträge in der GuV oder wird die GuV
von diesem Sachverhalt nicht berührt?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Gruß
Tobi
ich hätte eine kurze Frage zur Behandlung von Rückstellungen.
In Geschäftsberichten tauchen meist drei Veränderungsmöglichkeiten von Rückstellungen auf: Zuschreibung, Auflösung, Inanspruchnahme.
Bei den zwei erst genannten weiß ich, wie diese verbucht werden. Dabei entsteht bei einer Zuschreibung ein sonstiger Aufwand in der GuV und
bei der Auflösung ein sonstiger Ertrag in der GuV. Wie ist das bei der Inanspruchnahme von Rückstellungen?
Wie werden diese verbucht? Entstehen dabei, genau wie bei den Auflösungen, auch sonstige Erträge in der GuV oder wird die GuV
von diesem Sachverhalt nicht berührt?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Gruß
Tobi