Private und betriebliche Nutzung von Kfz

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[ geschlossen ] Private und betriebliche Nutzung von Kfz
Hallo zusammen!

Ich muss ein Refarat zum Thema "Private und betriebliche Nutzung von Kfz - Ausgewählte Aspekte der steuerlichen und bilanziellen Behandlung" halten. Es geht um den Fall, dass ein Einzelunternehmer ein Kfz betrieblich und privat nutzt.

Folgende Fragen habe ich, nachdem ich vor allem das BMF-Schreiben vom 18. November 2009 sowie einige aktuellere Artikel gelesen habe:
1) Warum muss der Einzelunternehmer die private Nutzung überhaupt versteuern?

2)  Was haben die nicht abziehbaren Betriebsausgaben (§ 4 V S.1 Zif.6 EStG) mit dem privaten Nutzungswert zu tun?
Sie sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um die Kosten der privaten Nutzung handelt und diese den zu versteuernden Gewinn des EU nicht schmälern dürfen?!

3) Die Fälle, dass das Kfz zu mehr als 50% bzw. zu 10%-50% betrieblich genutzt wird, sind mir klar (1%-Methode, Fahrtenbuchmethode oder ggf. auch Schätzung zur Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils).
Für Kfz, die zum Privatvermögen gehören, also deren betriebliche Nutzung <10% ist, wir gar kein Nutzungsvorteil errechnet. Welche Rechtsgrundlage kann ich hier nennen, um klarzumachen, dass kein privater Nutzungsvorteil ermittelt werden muss? (irgendetwas muss ich ja dazu anführen)

4) Gelten für Personengesellschaften die gleichen Regeln wie für den Einzelunternehmer? Im oben genannten BMF-Schreiben gibt es einen kleinen Absatz zu diesem Thema, aus dem ich aber keine wirkliche Abgrenzung zum EU herauslesen kann.


Falls meine Fragen an der ein oder anderen Stelle etwas "dümmlich" herüberkommen, sorry...das ist das erste Mal, dass ich mir selbst die Lösung einer steuerrechtlichen Fragestellung erarbeiten muss. Als BWLer hat man in so juristisch geprägten Gebieten kaum Erfahrung ;)

Gruß und vielen Dank im Voraus!
Bearbeitet: simbi - 10.04.2011 09:08:49
Hallo!
Niemand? Vielleicht kann ja jemand zumindest zu einzelnen Fragen etwas sagen?

Würde mich sehr freuen.

Danke und Gruß
Hallo,

zu 1) Weil es eine Art Vermietung ist. Mal angenommen der Unternehmer wäre ein Kunde der das Auto verwendet, würdes du dem kein Geld dafür abnehmen?

zu 2.) Du darfst nur das von deinen Gewinn abziehen, was auch in deinen Unternehmen als Aufwand entstanden ist. Wenn du natürlich das Fahrzeug privat nutzt, ist der damit verbundene Aufwand nicht betrieblich und darf auch nicht abgezogen werden.

zu 3) Da du das Fahrzeug absolut privat nutzt und alle Aufwendungen dafür auch privat anfallen und nicht im Unternehmen, musst du als auch keine zusätzlichen Einnahmen wegen dieses Fahrzeug in deinen Unternehmen machen. Es gehört in diesen Fallen halt nicht zum Unternehmen.

Gruß Reaper
Darf ich das Thema gleich einmal für meine Fragen nutzen? Falls nicht bitte ich um Entschuldigung und um Abtrennung und Verschiebung des Posts.

1. Wird das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet (weil eben 10%-50% bzw. mehr als 50% betriebl. gefahren wird), müssen dann ohne Ausnahme auch die privat gefahrenen Kilometer in einem Fahrtenbuch erfasst werden? Sprich wirklich jeder popelige gefahrene Kilometer muss im Fahrtenbuch erscheinen?

2. Ist es korrekt, dass bei der Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen, man die Mehrwertsteuer vom Kaufpreis des Fahrzeugs vom Finanzamt erhält und diese aber mit jeder privaten Nutzung des Fahrzeugs wieder an das Finanzamt zurück zahlt?

3. Spielt das Kaufdatum für die Zuordnung eine Rolle? Also wenn beispielsweise das Fahrzeug erst Mitte des Jahres angeschafft wird, kann man es trotzdem rückwirkend ab 1.1. zuordnen?

4. Welche konkreten Vor- und Nachteile hat denn die Zuordnung des Fahrzeuges zum Betriebsvermögen für einen Einzelunternehmer?
1. Ja es sollte alles dokumentiert sein. Siehe hierzu auch folgenden Beitrag - Fahrtenbuch richtig führen >>

2. Du zhalst nur auf den Privatanteil Umsatzsteuer. Also kurz, du ziehst den voll Vorsteuerbetrag und im Anschluss musst du den Privatanteil an versteuern.
3. Bin ich mir nicht ganz sicher, aber nach meiner Meinung nein, es kann erst ab den Zeitpunkt der Anschaffung zu geordnet werden.
Zitat
Reaper-RWP schreibt:
Hallo,

zu 1) Weil es eine Art Vermietung ist. Mal angenommen der Unternehmer wäre ein Kunde der das Auto verwendet, würdes du dem kein Geld dafür abnehmen?

zu 2.) Du darfst nur das von deinen Gewinn abziehen, was auch in deinen Unternehmen als Aufwand entstanden ist. Wenn du natürlich das Fahrzeug privat nutzt, ist der damit verbundene Aufwand nicht betrieblich und darf auch nicht abgezogen werden.

zu 3) Da du das Fahrzeug absolut privat nutzt und alle Aufwendungen dafür auch privat anfallen und nicht im Unternehmen, musst du als auch keine zusätzlichen Einnahmen wegen dieses Fahrzeug in deinen Unternehmen machen. Es gehört in diesen Fallen halt nicht zum Unternehmen.

Gruß Reaper

Danke dir!
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