Urlaubsrückstellungen bilden - Gibt es Toleranzregeln?

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Urlaubsrückstellungen bilden - Gibt es Toleranzregeln?
Hallo liebe Forenteilnehmer,

ich habe folgendes Anliegen:

Muss immer eine Urlaubsrückstellung gebildet werden sobald ein Mitarbeiter Resturlaub hat oder gibt es Sondernregeln?

Mal angenommen ein Mitarbeiter hat Resturlaub aus dem Vorjahr und verbraucht diesen gleich in der ersten und zweiten Januar Woche. Muss dann trotzdem eine Rückstellung gebildet werden oder gibt es hier Ausnahmeregeln?

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

also, unserem Prüfer ist es völlig egal, ob der Urlaub in der ersten Januarwoche genommen wurde oder sogar wegen Nichtinanspruchnahme verfallen ist; die Rückstellung ist immer zu bilden.

Viele Grüße

Schwarzelf
Danke für deine Antwort.

Leider habe ich das befürchtet, aber gut zu wissen.
Hey  Reaper, würde das so nicht unterschreiben.

Zeitpunkt für die Verpflichtung ist somit nicht ungewiss. Würde das also so nicht bemängeln. ( komme aus der wp)

Das Vorgehen alles in die Rückstellung ist reine Vereinfachung :-)
Hallo,

ob hier eine Rückstellung oder eine etwaige Verbindlichkeit für Urlaubsrückstellung vorliegen sollte, ist wohl eher von untergeordneter Rolle.
Eine Bilanzierung als Rückstellung oder als Verbindlichkeit ist hingegen zwingend notwendig, da es sich hier um eine Bilanzstichtagsbetrachtung handelt.

Gruß Martin
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