Zeitpunkt der Entstehung Verpflichtung / Rückstellung udn Priodenzuordnung bei Kündigung & Freistellung Mitarbeiter

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Zeitpunkt der Entstehung Verpflichtung / Rückstellung udn Priodenzuordnung bei Kündigung & Freistellung Mitarbeiter, Zeitpunkt der Entstehung Verpflichtung / Rückstellung udn Priodenzuordnung bei Kündigung & Freistellung Mitarbeiter
Hallo liebe Community,

mich beschäftigt gerade folgender Sachverhalt zum Ansatz und der Periodenzuordnung von Rückstellungen:

Ein Mitarbeiter mit 7 Monaten KÜ-Frist wurde am 4.5. gekündigt (BR Anhörung Montag erfolgt, Kündigung ist heute raus).
Der Mitarbeiter ist auch ab sofort nun von der Arbeitsleitung freigestellt.

Unser Monatsabschluss April ist aber noch bis morgen offen (wir machen den Abschluss über 4 Tage).

Nun aber meine Frage
Gehört die Rückstellung für die Entgelte im Freitsellungszeitraum nun
(a) in den Mai, weil ja die Kündigung im Mai ausgsprochen wurde und damit erst wertbegründend war ...
oder gehört sie
(b) doch eher in den April, weil wohl der Grund der Kündigung irgendeine Entschieidung im April war und die Kündigung nun nur noch als sachverhaltsaaufhellend betrachet werden muss?

Irgendwie werde ich damit nicht klar.
Wer hat eine Idee / Meinung dazu ?


Und als kleine Ergänzung:
Gibt es da einen Unterschied zw HGB udn US GAAP bzw. IFRS ?

Vorab besten Dank und Grüsse,

Oleg
Bearbeitet: realjogg - 04.05.2022 19:35:47
[COLOR=#FF0033]Ein Mitarbeiter mit 7 Monaten KÜ-Frist wurde am 4.5. gekündigt (BR Anhörung Montag erfolgt, Kündigung ist heute raus).
Der Mitarbeiter ist auch ab sofort nun von der Arbeitsleitung freigestellt.
[/COLOR]

Rückstellung für die Entgelte im Freitsellungszeitraum


Hallo

Bei Monatsabgrenzung:

Wie oben dargestellt, bildet die Gesellschaft am 04.05 (Tag der rechtlich bindenden Kündigung) handelsrechtlich eine Drohverlustrückstellung für die Verpflichtung zur [COLOR=#FF0033]Lohnzahlung während des Freistellungszeitraums[/COLOR]. Im April lagen die Voraussetzungen rechtlich noch nicht vor. Zwar absehbar, aber rechtlich nicht gegeben.

Für diese Monate der Freistellung  des Arbeitnehmers ermittelt die Gesellschaft einen EUR-Verpflichtungsüberschuss in der Bilanz. Während dieser Zeit steht der Leistung des Arbeitgebers (Lohnzahlung) keine Leistung des Arbeitnehmers (Arbeitsleistung) gegenüber. Die Gesellschaft setzt die Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz aber nicht an.

In diesem Fall wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zwar vertraglich fortgesetzt, aber der Arbeitgeber verzichtet bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die faktische Gegenleistung / Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.

Gruß

Patrick Jane
PJ
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