Abschreibung monatsgenau

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Abschreibung monatsgenau
Hallo,

ich habe in der Berufsschule mal gelernt, dass ein Vermögensgegenstand sagen wir mal Beispiel Nutzungsdauer  24 Monate und 24.000 Euro, der am 30.05.15 angeschafft wurde, trotzdem für den Mai schon die volle Abschreibung gerechnet wird. Heißt für 2015 -> 8 Monate = 8.000 €

Jetzt habe ich teilweise aber andere Angaben im Internet gefunden.
" Wenn ein Anlagegut am 17.07 angeschafft wurde und monatsgenau abgeschrieben wird, wird der Juli nicht mehr mitgezählt. Es wären also 5 Restmonate, die in die obige Formel eingesetzt werden müssten. "


Was ist nun richtig?
Oder gibt es diesbzgl. einen Unterschied zwischen Steuerrecht und Handelsrecht, der das erklären könnte?

Danke.
Bearbeitet: khfbvb - 01.11.2016 09:52:41
Zitat
khfbvb schreibt:
ich habe in der Berufsschule mal gelernt, dass ein Vermögensgegenstand sagen wir mal Beispiel Nutzungsdauer  24 Monate und 24.000 Euro, der am 30.05.15 angeschafft wurde, trotzdem für den Mai schon die volle Abschreibung gerechnet wird. Heißt für 2015 -> 8 Monate = 8.000 €

Steuerlich ist das korrekt. Die Lösung ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG: "Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht." Der Monat der Anschaffung zählt also voll rein, auch wenn das WG nach der Monatsmitte angeschafft oder hergestellt wurde.

Gruß
Gustav
Hallo Gustav,

und die Grenze mit dem 15. gilt dann handelsrechtlich oder ist gar nicht korrekt?
Danke.
Hallo,

handelsrechtlich ist das gesetzlich nicht so konkret geregelt. Ich habe auf die Schnelle mal in die Kommentierung zu § 253 Absatz 3 HGB geschaut. Danach soll es aus Vereinfachungsgründen handelsrechtlich zulässig sein, die Abschreibung mit Beginn des Halbjahres erfolgen zu lassen, in dem der Gegenstand zugegangen ist ("Halbjahresregel"). Es scheint da einen gewissen Spielraum zu geben. Von daher würde ich die Grenze mit dem 15. des Monats nicht als rundweg falsch bezeichnen wollen. Die ist zumindest genauer als die Halbjahresregel.

Wenn man es auf die Spitze treibt, könnte man allerdings einen Verstoß gegen das Niederstwertprinzip sehen, wenn Du weniger Abschreibung vornimmst als theoretisch vorzunehmen wären (bei Anschaffung nach der Monatsmitte). Ich denke, man macht handelsrechtlich nichts falsch, wenn man die steuerliche Regel auch handelsrechtlich anwendet.

Gruß
Gustav
Bearbeitet: gustav - 01.11.2016 15:40:56
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