Änderung ND nach Betriebsprüfung

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Änderung ND nach Betriebsprüfung
Hallo,

wir hatten im Jahr 2011 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005-2008. Dabei wurde festgestellt, daß  bei 50 Anlagegüter die falsche Nutzungsdauer hinterlegt war (15 Jahre - es hätten aber 20 Jahre sein sollen).
Das sind für die 3 Jahre ca. 200 T€. Nun habe ich die neue und alte Afa für die Jahre 2009-2011 manuell neu berechnet.
Es sind jetzt für die 7 Jahre insgesamt ca. 400 T€, die wir zuviel als Abschreibungen gebucht haben.
Nun muss ich in 2012 bei den 50 Anlagegüter die ND von 15 auf 20 Jahre ändern, so daß ich die BP in der Anlagenbuchhaltung eingearbeitet habe. Wie buche ich die 400 T€ in der Finanzbuchhaltung in 2012?
Buche ich die 400 T€ als ergebniswirksame Zuschreibung der zu viel in Anspruch genommenen Abschreibungen im Haupt- und Nebenbuch?  Buche ich dann im Soll 0200 Techn.Anlagen an Haben 4830 Abschreibungen auf Sachanlagen?
Ist das richtig? Ich hoffe, ich habe mich einigermassen verständlich ausgedrückt!

Danke im Voraus
LG Petra
Hallo,

ich persönlich würde buchen:

techn. Anlagen an Erträge aus Zuschreibung des Sachanlagevermögens (oder ein anderes passendes Zuschreibungskonto)

Dann weist du korrekt deine aktuelle AfA außer und korrigierst Anlagegüter auf den richtigen Buchwert.

Gruß Reaper
Eine korrektur des Bilanzansatzes in der nächsten offenen auf das agbeschlossene Wirtschaftsjahr folgenden Periode (hier Zuschreibung des zu hoch realisierten Aufwandes) ist m.E.n. nicht notwendig --> §7(1)EStG i.V.m. 7.4 EStR.
Hier stellt der Gesetzgeber für unterlassene sowie überhöhte Afa auf ein homogenes Verfahren ab.
unterlassene Afa: ...kann sie (die Afa) in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten AHK (Buchwert) entsprechend der bei dem WG angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden...
Umkehrschluss: Die Differenz der Abschreibungsanteile zwischen ND von 20 zu 15 Jahren kompensiert sich durch die nach Erkennen der unzulässigen Minderung der AHK (lineare Abschreibung) veränderten (verlängerten) Abschreibungsdauer (veränderung der Abschreibung je Periode proprortional zu Verringerung der ND).
MfG

Nachtrag: BFH-Urteil vom 4.5.1993 (VIII R 14/90) BStBl. 1993 II S. 661
Bearbeitet: togi - 24.07.2012 15:33:20
Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

LG Petra
Hallo Petra,

wenn Du verpflichtet bist, eine Bilanz nach den handelsrechtlichen Grundätzen aufzustellen, ist eine Korrektur "über die GuV" richtig. Deine Lösung einer Buchung über das Konto Abschreibungen wäre m.E. nicht glücklich. Ich würde auch eine separate Zuschreibung buchen, denn diese Zuschreibung muss ja zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses wieder eliminiert werden, oder? Daher ist eine getrennte Buchung die bessere Lösung.

Stellst Du jedoch nach rein steuerlichen Vorschriften eine Bilanz auf (§141 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG), könnte man die BP-Anpassung auch über das Kapital buchen: AV an Privateinlage
Vorteilhaft wäre hier, dass du kein steuerliches Ergebnis ableiten müsstest.

Gruß Martin
Bearbeitet: H.a.a.S. - 25.07.2012 20:24:47
Hallo Martin,

auf welcher Grundlage (vielleicht die Rechtsnorm) ist hier eine Zuschreibung vorzunehmen?
MfG
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