Gesellschafterkonto private Ausgaben und vorgelegte Auslagen

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Antworten
Gesellschafterkonto private Ausgaben und vorgelegte Auslagen, Gesellschafterkonto, private Ausgabe, Auslagen
Hallo liebe Leute,

meine Frage bezieht sich darauf, wie man private Geschäftsvorfälle sowie Auslagen mithilfe des Gesellschafterkonto verbucht.

Folgende Fälle:

1) Gesellschafter (nicht angestellt) zahlt über Geschäftskonto seine Krankenversicherung.

2) Gesellschafter zahlt privat (aus eigener Tasche) für die Firma Auslagen (Abschlag) vor.

Beim ersten Fall erfolgt eine Belastung des Gesellschafter und beim zweiten Fall eine Entlastung, doch wie verbuche ich beide Vorgänge?


Nutze zum Buchen die Buchungssoftware Lexware mit Kontorahmen SKR04.

Über jede Hilfe würde ich mich sehr freuen.


Beste Grüße

kk
Privatentnahme richtig buchen in einer Kapitalgesellschaft: So funktioniert’s!

Hallo

ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt (GmbH oder UG)



GRUNDSATZ
Wenn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft Geld zu privaten Zwecken aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft entnehmen will, muss diese Entnahme entsprechend in der Buchführung vermerkt werden. Wenn der Gesellschafter Bargeld, Waren oder Dienstleistungen aus dem Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft
für private Zwecke außerhalb der Gesellschaft verwendet/entnimmt, handelt es sich um eine Entnahme.

Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG oder der AG sind Privatentnahmen faktisch nicht möglich. Da Gesellschafter aus rechtlicher Sicht
„Dritte Personen“ sind, können diese nicht frei über das Betriebsvermögen verfügen wie sie wollen, um Vermögen für private Zwecke zu entnehmen (oder einzulegen (dem Betriebsvermögen zuzuführen)).

Zwischen dem Vermögen der (Kapital-)Gesellschaft und den privaten Vermögen der Gesellschafter muss eine buchhalterische Trennung stattfinden.
(werden nicht über das Eigenkapital gebucht)

Bei der Buchhaltung der Kapitalgesellschaft ist darauf zu achten, dass Diese die eigenen Geschäfte und die Gesellschaftersphäre scharf voneinander trennt. Die finanziellen Beziehungen zwischen Gesellschaft und deren Gesellschafter sollen ebenso strikt erfasst und behandelt werden wie Beziehungen zu einem Dritten!

Demzufolge legt die Gesellschaft ein [COLOR=#FF0033]Forderung gegen Gesellschafter[/COLOR] und [COLOR=#FF0033]Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter [/COLOR]Konto an.

Darüber werden die Entnahmen gebucht. zu beachten wäre eine evtl. Verzinsung, damit der Fremdvergleichsgrundsatz gewahrt bleibt.

Entnahmen können rein faktisch auch durch eine Vorabgewinnausschüttung beschlossen werden.


Gruß
Patrick Jane



Siehe auch
https://www.rechnungswesen-portal.de/Forum/buchungssaetze::36/privatentnahme-bei-gmbh::2327/
Bearbeitet: Patrick Jane - 28.10.2022 06:50:48
PJ
Erst einmal vielen Dank für die Antwort.

Und ja, hierbei handelt es sich um eine KapG in Form einer GmbH.

Wenn wir vom ersten Fall ausgehen:

Fall 1: Gesellschafter (nicht angestellt bei der GmbH) zahlt über Geschäftskonto seine Krankenversicherung.

Der Buchungssatz müsste folgendes beinhalten: Bank wird weniger und die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter geht hoch.

Bank ist ein aktives Bestandskonto und das Gesellschafter Verrechnungskonto ein passives Bestandskonto.

Wie kriege ich nun einen Buchungssatz, indem beide Konten runter gehen, wenn wir immer davon ausgehen, dass es heißt: Soll an Haben. Hier funktioniert das nicht so ohne weiteres.


Im Fall 2: Gesellschafter zahlt privat (aus eigener Tasche) für die Firma Auslagen (Abschlag) vor.

Wie hieße hier das Konto, dass Abschlagszahlungen für Auslagen regelt, müsste man hierzu nicht ein neues Konto anlegen? Ich gehe hier stark davon aus, dass es sich hierbei dann um einen Aufwandskonto handelt ähnlich wie Reisekosten, Fahrtkosten etc.

Der Buchungssatz müsste folgendes beinhalten: Die Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter geht runter und die der Aufwand steigt.

Hier haben wir das selbe Problem wie oben, wenn nach dem Prinzip gebucht werden soll: Soll an Haben: Gesellschafter Verrechnungskonto ist ein passives Bestandkonto damit gehen die Verbindlichkeiten runter, wenn im Soll gebucht wird und das Abschlagszahlungskonto für Auslagen ist ein Aufwandskonto, dass im Soll zunimmt.

Bitte hierbei um weitere Unterstützung  :denk:

Gruß - kk
Das Problem was ich habe ist, wenn ich dem Prinzip von Soll an Haben nachgehe, dass ich so nicht richtig die Konten bebuchen kann.

Buchungssatz für 1. Fall beinhaltet folgendes: Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter steigt (Gesellschafterkonto), Bankkonto hingegen sinkt. Das Gesellschafterkonto ist ein Hilfskonto, aber fungiert wie ein Kreditorenkonto (passives Bestandskonto).
Wie kriege ich nun einen Buchungssatz, indem Gesellschafterkonto an Verbindlichkeit steigt und Bankkonto sinkt?

Buchungssatz für 2. Fall beinhaltet folgendes: Forderung gegenüber Gesellschafter steigt (Gesellschafterkonto), Auslagen - (welches Konto muss hierfür angelegt werden?) = Aufwandkonto steigt.
Wie kriege ich nun einen Buchungssatz, indem Gesellschafterkonto an Forderung steigt und Bankkonto sinkt?


Beste Grüße

kk
1) Gesellschafter (nicht angestellt) zahlt über Geschäftskonto seine Krankenversicherung.
2) Gesellschafter zahlt privat (aus eigener Tasche) für die Firma Auslagen (Abschlag) vor.


Hallo

vielleicht verstehe ich diese doch recht einfache Fragestellung nicht.....

Klar ist, dass die GmbH 2 Konten (oP) führt
[COLOR=#FF0033]Forderung an Gesellschafter
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschafter[/COLOR]

DAS SIND KEINE HILFSKONTEN sondern richtig zu buchende Konten
(Man kann es natürlich auch saldiert buchen)

Bei #2 aufpassen, Vorsteuerabzug nur möglich, wenn auf der Rechnung auch die GmbH als Leistungsempfänger genannt wird.

1. Forderungen an Gesellschafter, 100  an Bank  100

2. Aufwandskonto, 100 an Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter, 119
  Vorsteuer (evtl.) 19


Gruß
Patrick Jane
PJ
Zitat
Patrick Jane schreibt:
DAS SIND KEINE HILFSKONTEN sondern richtig zu buchende Konten
(Man kann es natürlich auch saldiert buchen)

Das sollte man nicht tun.
Es gilt ein Saldierungsverbot von Aufwand und Ertrag nach §246 HGB.
Steht hier leider nicht, welche Auslagen das genau sind, aber nehmen
wir mal an, die sind unstrittig betrieblich.
Die KV ist Privatvergnügen, aber diese Forderungen an Gesellschafter
müssen verzinst werden, damit es nicht irgendwann Theater mit dem FA
gibt. Würde man die Auslagen damit verrechnen, fiele die Verzinsung
niedriger aus, deshalb keine Saldierung.

Könnte auch sein, dass die Auslagen mit der KV verrechnet werden,
aber davon steht nichts im EP und es wird auch nicht klar, ob es ein
und derselbe Gesellschafter ist oder 2 verschiedene.

Zitat

2. Aufwandskonto, 100 an Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter, 119
Vorsteuer (evtl.) 19

Hier stellt sich die Frage, wie der Gesellschafter das Geld von der
GmbH wiederbekommt.
Kriegt der das separat ausgezahlt, in einer Summe mit dem Gehalt
(falls der eins bekommt) oder wie ist das gedacht?

Falls hier Bruttolohnbuchungen erfolgen, muss darauf geachtet werden,
dass nur das Gehalt gg die Gehaltsverbindlichkeiten gebucht wird und
die Auslagen separat, sonst ist am Jahresende der Saldo falsch und es
könnte einer denken, es liegt eine vGA vor. Das lässt sich zwar aufklären,
ist aber besser, es gleich richtig zu machen und gar nicht erst den Ein-
druck entstehen zu lassen, es könnte was falsch sein.
@Patrick Jane
Wie sehe das Aufwandskonto denn aus, wenn es sich um pauschale Auslagen Beträge handeln würde?


@graf*zahl
Werden denn bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto eben nicht die Forderungen und die kurzfristigen Verbindlichkeiten miteinander saldiert?

Hinzufügende Information aufgrund von Nachfrage: Es handelt sich um nur einen Gesellschafter, der auch gleichzeitig Geschäftsführer im Unternehmen ist.
Bearbeitet: kkc1945 - 30.10.2022 21:56:56
Forderungen an Gesellschafter und Verbindlichkeiten an Gesellschafter verrechnen

zuerst an:
Graf*zahl:
[COLOR=#FF0033]Es gilt ein Saldierungsverbot von Aufwand und Ertrag nach §246 HGB
[/COLOR]

Ja, ist bekannt, gilt aber nur eingeschränkt für Forderungen und Verbindlichkeiten an den selben Adressaten!
§246 HGB ist eine Generalnorm, die es GRUNDSÄTZLICH verbietet, zu saldieren. Gegenüber gleichartigen Adressaten mit Aufrechnungsrecht siehe unten!
(Analog vielen anderen erlaubten Saldierungs-Themen, Versicherungen, Pensionsrückstellungen, etc.)

an kkc1945
[COLOR=#FF0033]Werden denn bei einem Gesellschafter-Verrechnungskonto eben nicht die Forderungen und die kurzfristigen Verbindlichkeiten miteinander saldiert?
[/COLOR]

VERRECHNUNGSKONTO
Grundsatz:
Bestehen sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und GmbH, so dürfen diese nicht miteinander saldiert werden, sofern keine Aufrechnungslage besteht.

In der Praxis hat es sich bewährt, "kleine" Auslagen (50 EUR hier und 20EUR dort, Fristigkeit alles innerhalb 3 Monate) auf einem Kipp-Konto zu erfassen. Der gesonderte Ausweis in der Bilanz würde hier dem externen Bilanzleser keinen Mehrwert bieten. Bei vorhandenem Darlehen zwischen GmbH und Gesellschafter sieht das anders aus, ebenso bei längerfristigen Stundungen, etc. Hier ist strikt zu trennen und nicht zu saldieren.


Gruß
Patrick Jane
PJ
Vielen lieben Dank für die Aufklärung!  :klatschen:
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