Rückgabe LKW wegen Mängeln

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Rückgabe LKW wegen Mängeln, Rückgabe LKW wegen Mängeln
Hallo,

bin neu hier im Forum und habe auch gleich eine Frage.

Wie würdet ihr folgenden Fall buchen (SKR03):

Ein Mandant kaufte letzten Monat einen gebrauchten LKW, der ganz normal aktiviert und abgeschrieben wurde. Im Folgemonat wird der LKW aufgrund großer Mängel wieder zurückgegeben und der volle Kaufpreis wir zurückerstattet. Wie verbuche ich am besten die Rückerstattung des Kaufpreises, bzw. muss ich die angefallene Afa stornieren?
Danke für eure Hilfe.
Moin,

Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind,
dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen HGB §247 (2) .
Dauernd meint hier eine Nutzung über ein Jahr hinaus.

Da die o.g. Bedingungen nicht eingehalten werden kann eine Abschreibung auch nicht erfolgen.

Das Geschäft ist Rückabgewickelt (Kaufpreisrückzahlung) worden, auch wenn eine kurzfristige Nutzung bereits erfolgte.
-Fuhrpark an Abschreibung
-Bank an Fuhrpark
MfG
Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass der LKW langfristig genutzt werden sollte. Daher würde ich die AfA stehen lassen und einen entsprechenden Ertrag aus Abgang AV buchen.

Bank an Ertrag aus AV Abgang
.................Fuhrpark

Vielleicht ist auch möglich das ganze Fahrzeug außergewöhnlich abzuschreiben und dann einen Ertrag aus Entschädigungen zu buchen. Was halten die anderen Forennutzer hiervon?

Gruß Reaper
Hallo Reaper,

dies bedeutet dann aber in der GuV einen Ausweis von Abschreibung auf Anlagevermögen obwohl das vermögensgeminderte WG garnicht vorhanden ist (hist. AHK bestehen ja zum 01.01.d.GJ auch nicht)! Kann doch so eigentlich nicht funktionieren, oder ???
MfG
Wieso nicht? durch den Anlagenspiegel wird es doch aufgeklärt.

kurzes Bsp:

Stand 01.01. : 0,00 Euro
Neuschaffungen: 1.200,00 Euro
Abschreibungen: 100,00 Euro
Anlagenabgänge: 1.100,00 Euro
Stand zum 31.12.: 0,00 Euro

In GuV steht dann sowas:

Abschreibungen AV: 100,00 Euro
Ertrag aus AV Abgang: 100,00 Euro

Meines Erachtens nach, darf der Werteverzehr von einen MOnat nicht unter den Tisch fallen oder übersehe ich gerade etwas?
Ein Ertrag aus Abgang AV kann hier doch nicht ausgewiesen werden. Das WG wird zurückgegeben und nicht im Ertragssinn veräußert.
So stellt sich das gedenfalls beim Fragesteller dar. Kosten aus Abschreibung wären entstanden wenn der Zurückgezahlte Kaufpreis um die realisierte Abnutzung gekürzt worden wäre. :denk:
MfG
Bearbeitet: togi - 14.04.2011 18:30:34
Wenn das nicht vorlioegt, dann bleibt es dabei wie du es beschrieben hast.

Die Afa und den Kauf wieder Rückgängig machen.

Aber wie gesagt ich würde doch irgendwie den einen Monat Nutzung schon darstellen wollen. Was halten davon die anderen Foren-Nutzer?
Also ich seh das so wie Reaper. Könnte doch auch ein Unfall mit Totalschaden oder Diebstahl sein.

@Togi AFA hat doch nichts damit zu tun ob der Verkaufspreis niedriger ist oder nicht.
Was machst du denn bei einem Gebäude in München das du vor 30 Jahren gekauft hast. Das verkauft du heute für das Zehnfache. AFA gabs trotzdem.


LG

Maik
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Hallo sroko,

wenn das Gebäude vor 30Jahren gekauft wurde trägt es natürlich den Charakter eines WG des Anlagevermögens ;) #
Im vorliegenden Beispiel geht es nicht um einen Kaufpreis sondern um die Rückabwicklung eines Geschäftes aus Lieferung des LKW (dieser wurde wegen Mängel zurckgegeben ---> also Rückabwicklung des Geschäfts). Bei solchen Vorgängen ist es nicht unüblich den rückzugebenden Kaufpreis um die realisierte Abnutzung zu kürzen (egal ob LKW, Toster, TFT....).
MfG
Keine Afa-Buchung! Da der Kaufpreis voll zurückerstattet wurde, hatte das Unternehmen auch keinen Aufwand. Ich habe da noch den Grundsatz Rückabwicklung = Rückbuchung im Kopf.

Ich würde  

Bank an LKW
Bank an Vorsteuer

buchen und Anlag anpassen.
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