Hallo sroko,
dann passt’s ja!
Vielen Dank für deine Links (und deine Hartnäckigkeit – so macht das Forum Spaß

)… Jetzt weiß ich auch, wo du das Problem siehst. Aber das ist m.E. weder bei Joy noch bei mir der Fall.
In beiden Fällen bilanziert der Kunde das Werkzeug und nicht der Produzent.
Wie in deinem Artikel von Rechtslupe ja sehr schön steht:
Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Nur in den in § 39 Abs. 2 AO aufgeführten Fällen findet eine abweichende Zurechnung statt. Danach wird ein Wirtschaftsgut insbesondere dann, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft darüber in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, nicht dem zivilrechtlichen, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Ein solcher Ausschluss des Eigentümers liegt z.B. vor, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder nicht mehr besteht5.
Wie ja schon von uns beiden an verschiedenen Stellen festgestellt: Es kommt auf die Vertragsgestaltung und Vereinbarung an!
Danke aber für den Meinungsaustausch!
Liebe Grüße
die drei ?