Mit der Firma für 10 Tage in den Urlaub

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Mit der Firma für 10 Tage in den Urlaub, 9 Tage Gardasee mit dem Betrieb
Hallo,

für 2019 planen wir evtl. einen Urlaub mit der ganzen Firma in Italien.
Jeder, der mit will, der darf und benutzt seinen eigenen PKW für die Fahrt.

Die Bugalowkosten, Parkplatzkosten, Eintrittskarten für den Campingplatz, Restaurantbesuche
werden von der Firma übernommen. Verpflegung (z.B. für gemeinsames Grillen) auch.

Ich weiß nicht, wie das steuerrechtlich zu behandeln wäre und wie man die einzelnen Rechnungsarten
in diesem Fall verbucht. Ich nehme an, dass da für 7-8 Leute in den 4 Tagen 4000 Euro ausgegeben werden.

Ich nehme an, das geht nicht als Sachgeschenk und 30% Steuern durch... (?)

Danke + Gruß
--> Pauschalversteuerung mehrtägige Firmenreise
--> Pauschalversteuerung mehrtägige Firmenreise privater Anlass
--> mehrtätige Betriebsveranstaltung
--> Der AG bezahlt eine private reise aus Firmengeldern
--> Den Arbeitnehmern entsteht ein geldwerter Vorteil, der zu besteuern ist.


Grundsatz:
Wird der Freibetrag/Freigrenze überschritten, fällt Lohnsteuer an. Es stellt sich nur die Frage, ob der einzelne Arbeitnehmer mit
Lohnsteuer am Monatsende belastet werden soll oder ob auch die Firma neben der Urlaubsreise auch die Lohnsteuer tragen soll.


Folge:
Entweder steruerliche Behandlung nach den Grundsätzen der "Betriebsveranstaltung" mit Freigrenze 110 € oder für den überschreitenden Betrag
die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG wählen. Grundsätzlich sind alle Ausgaben und die anwesenden Personen in einer
Gesamtübersicht aufzuzeigen. Danach sollte das Gespräch mit dem Finanzamt geführt werden um die Pauschalbesteuerung durch den AG zu wählen,
andernfalls werden die Arbeitnehmer am Monatsende mit einer zusätzlichen Lohnsteuer auf die Sachzuwendungen belastet, was ja
in den meisten Fällen durch den AG nicht gewünscht ist!

AUSZUG: Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
(1) Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten

1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,

die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des
Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach
§ 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.


Betriebsveranstaltung pauschal versteuern:
Für Veranstaltungen können Unternehmen die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG wählen!
Die  lohnsteuerlichen  Regelungen  zur  Pauschalbesteuerung  ermöglichen  es  dem  Arbeitgeber,  auf  die  den  
Freibetrag  übersteigenden  Zuwendungen  einen  ermäßigten  Steuersatz  von  pauschal  30 % des Zuwendungswerts anzuwenden.  
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kommt von vornherein nicht in Betracht,  wenn es sich bei der Veranstaltung nicht um eine
Betriebsveranstaltung handelt.


Grüße
PJane
PJ
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