Steuerlich wird die Entnahme wieder hinzu gebucht - das ist klar.
Vielen Dank für die Aufklärung!
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23.11.2009 08:52:05
Ein Theater (bgA einer Stadt), dass eigentlich nur Verluste macht, kann doch dadurch, dass es Karten an fremde Dritte verschenkt theoretisch seinen handelsrechtlichen Jahresüberschuss kurzfristig erhöhen, weil es "Entnahme an Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung" bucht. Somit kann es ja mehr Dividende an die Anteilseigner ausschütten, da die HB Ausschüttungsbemessungsfunktion besitzt. Macht für mich keinen Sinn oder habe ich einen Denkfehler?
Steuerlich wird die Entnahme wieder hinzu gebucht - das ist klar. Vielen Dank für die Aufklärung! |
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23.11.2009 09:16:07
Hallo myname,
also durch Geschenke erhöht sich der Gewinn nicht, die Geschenke werden unter Aufwand erfasst und zwar einmal im Kto. unter 35 Euro und einmal im Kto. über 35 Euro. Bei der Ermittlung der BMG für die Einkommenst. werden nun die Summen der Geschenke über 35 Euro außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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23.11.2009 09:29:33
Es handelt sich hierbei nicht um Geschenke, da Geschenke ja betrieblich veranlasst sind, weil sie dazu bestimmt sind Geschäftsbeziehungen zu den beschenkten Personen zu knüpfen, zu sichern oder zu verbessern.
Wenn ein Theater der Stadt aber kostenlos Karten an den Bürgermeister, Magistrat etc. vergibt, handelt es sich doch um eine Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung, weil hierbei ja keine Geschäftsbeziehungen m.E. nicht bestehen können!? Vielen Dank! P.S: Muss die VoSt auch entnommen werden? |
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23.11.2009 09:52:10
Hallo myname,
in diesem Fall würden die AK für das Geschenk sich nach den HK für die Theaterkarten richten und die sind doch unter 35 Euro, ebenso werden Gutscheine/Rabatte aus Werbezwecken ebenfalls nicht steuerbar. Somit wäre meines Erachtens diese herausgabe von Theaterkarten, da ihr sie vorher nicht von Dritten angeschafft habt, sowohl Ust. als auch Ekst rechtlich nicht steuerbar und können in der Buchhaltung ignoriert werden. Mal sehen was Bookmann, Neele und BiBu dazu meinen oder andere die gerade mal reinschauen Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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23.11.2009 10:23:52
Also du willst eine Privatentnahme buchen und keinen Aufwand als Geschenk ! Jetzt ist erstmal die Frage zu klären (imho) kenn mich da aber nicht so aus --> darf eine städtische "BgA" überhaubt Privatentnahmen buchen ???? Wüde die eher als GMBH o.ä. sehen da die BgA ja Körperschaftsteuerpflichtig ist Kann mir also die Privatentnahme nicht vorstellen ? Also würde ich es eher unter Aufwand verbuchen.
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
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23.11.2009 11:13:31
Hallo sroko,
eine Aufwandsbuchung kann hier sowieso nicht entstehen, da kein Aufwand (außer die AK der Theaterkarte) entstehen. Entweder die Gesellschaft vergibt die Theaterkarten, in diesem fall bleibt m.E. der Fall unberücksichtigt. oder einer der Inh. entnimmt Karten, um Sie seinen eigenen Freunden und Bekannten zu schenken, dann lägen Entnahmen/Vorabauschüttung eines Gesellschafters vor. Die den Gewinn dann erhöhen, allerdings wird der Anteil des Gesellschafters bei der Gewinnausschüttung, um die getätigte Entnahme gemindert, da er diesen Betrag der Gesellschaft schuldet und ausgegelichen werden muss. Gruß Andreas
Mal verliert man :( ..........und mal gewinnt das Finanzamt. :shock:
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23.11.2009 13:15:25
Hallo Ansimi,
es wird wohl darauf hinaus laufen, dass die Karten auch für die Ehegatten der Beschenkten gelten und sich somit die Beschenkten die Karten für die nahestehenden Personen anrechnen lassen müssen bzw. den "Ehrenbürger der Stadt" öfters Freikarten im Kalender zugewendet werden und sie somit meist über 35€ kommen Was würdest du hier machen - auch unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen? Weiterhin erschließt es sich mir nicht, dass du Karten bis 35€ als Geschenke buchen willst, da doch an Nicht-Geschäftsfreunde die betriebliche Veranlassung fehlt und somit der Betriebsausgabenabzug scheitert und ich automatisch bei einer Entnahme lande??? Wie gesagt, ich sehe die Voraussetzung für Geschenke - die Geschäftsbeziehungen zu den beschenkten Personen zu knüpfen, zu sichern oder zu verbessern - als nicht erfüllt. Was meintest du damit:
Hallo sroko, dass mit der Privatentnahme gibt mir jetzt auch zu denken, da es tatsächlich eine GmbH ist, an der wiederum eine Beteiligungsholding zu 100 % beteiligt ist. |
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23.11.2009 13:34:25
Hallo!
Ich klinke mich mal am Ende ein und würde myname zustimmen. Geschenke sind nur dann als solche deklarierbar, wenn ein Grund (Geburtstag etc.) vorliegt und der Geschäftspartner auf dem Beleg vermerkt werden. Dieser ist hier als solcher nicht erkennbar, weshalb die Geschenk-Idee als solche nicht greift: kein Vorsteuerabzug und keine Betriebsausgaben. Sicherlich wird man nun auf die Idee kommen, es seien privatverursachte Ausgaben. Auch dieser Meinung könnte ich mich anschließen. Doch wie man das verbucht, ist eure Sache - als geübte Praktiker :wink: Ich habs versucht! Neele |
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23.11.2009 13:59:26
Hallo,
wieso geht nicht Werbeaufwand? Also den Eintrittpreis der Vorstellung in die Aufwendungen für Werbung buchen. da es ja so gesehen als Promotion für spezielle Personen gesehen werden kann. VG Bookman |
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23.11.2009 14:14:15
Das klingt gut!!! Dadurch würden natürlich gewisse Leute übervorteilt werden. Wie würdest du das buchen? Werbeaufwand an Unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung |
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