Lohnsteuerpauschalierung: Betriebsveranstaltung muss nicht allen Beschäftigten offenstehen

Um als Betriebsveranstaltung zu gelten, muss ein Event nicht für alle Angehörigen eines Betriebes ausgerichtet werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 5/22). Das Urteil bezieht sich allerdings nicht auf den Freibetrag von 110 Euro, sondern nur auf eine mögliche Pauschalbesteuerung.

Das Gericht musste sich mit dem Fall eines Unternehmens beschäftigen, dass zwei Weihnachtsfeiern veranstaltet hatte: eine für die Vorstandsmitglieder für mehr als 8000 Euro und eine für Beschäftigte des sogenannten oberen Führungskreises für fast 170.000 Euro. Für beide Events nutzte das Unternehmen die Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent. Die Finanzbehörden hielten dieses Vorgehen für unzulässig, da bei beiden Feiern der Teilnehmerkreis begrenzt war, und erließen einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch, dass es sich um Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehandelt hat. Der Legaldefinition zufolge sei eine Betriebsveranstaltung eine Veranstaltung „auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“. Dass diese alle Beschäftigten offenstehen müsse, sei dort nicht formuliert. Diese Voraussetzung gebe es nur in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG, also in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro.

Zur Erinnerung: Neben dem niedrigeren Steuersatz führt die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG grundsätzlich auch zur Sozialversicherungsfreiheit. Dafür muss die Pauschalversteuerung jedoch mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgen. Zu spät gemeldete Betriebsveranstaltungen sind sozialversicherungspflichtig, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt.


Erstellt von (Name) E.R. am 12.06.2024
Geändert: 12.06.2024 07:18:44
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesfinanzhof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / vadimphoto1(at)gmail-com
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