Erweiterung der Beleuchtungsanlage im Mietobjekt

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Erweiterung der Beleuchtungsanlage im Mietobjekt
Hallo werte Buchhaltergemeinde,

mit liegt eine Rechnung über die Erweiterung der Beleuchtungsanlage am Empfangstresen in einem gemieteten Bürogebäude vor.

Der Rehnungsbetrag beträgt kanpp 1500,00 € netto. Sind das nun Herstellung- oder Instandhaltungskosten?

Welche Bedingungen gilt es hier zu prüfen und spielt es eine Rolle, dass es sich um ein gemietetes Objekt handelt?

Besten Dank und Gruß

Hannes
Hallo Hannes86,

hier ist ganz entscheidend, dass es sich um ein gemietes Objekt handelt.
Zur exakten Beantwortung Deiner Frage fehlen diverse Informationen wie z.B. Restlaufzeit, vertragliche Ausgestaltungen u.v.m. Instandhaltung ist wohl an dieser Stelle nicht drin, da Du den Begriff "Erweiterung" verwendet hast.

Einschlägig ist hier der sog. "Mietereinbautenerlass" (ich meine aus dem Jahre 1978). Hiernach solltest Du einmal googlen.
Der Erlass liest sich verhältnismäßig gut; hiernach solltest Du Deine Entscheidung treffen.

Gruß Martin
Bearbeitet: H.a.a.S. - 29.10.2012 21:04:13
Alles klar.

Danke schön!

Gruß

Hannes
Hallo nochmal,

ich habe mich nun etwas intensiver eingelesen und hoffe ihr geht mit meiner Auffassung konform:

Dokument unter:
http://nkhr.mvnet.de/land-mv/NKHR_prod/NKHR/Ergebnisse/Leitfaeden_und_Praxishilfen/Anh­aenge_zum_Leitfaden_zur_Bilanzierung_und_Bewertung_des_kommu­nalen_Vermoegens/BMF_15.01.1976_Mietereinbauten.pdf

Folgendes:

1. Es handelt sich nicht um ein Scheinbestandteil da die voraussichtliche Mietdauer größer als die voraussichtliche Nutzungsdauer der Beleuchtungsanalge ist.

2. Es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung da gem. Grundsatzurteil des BFH aus dem Jahre 1987 eine Beleuchtungsanalge ein Bestandteil des Gebäudes ist (BStB II 1988, 40).

4. Keine sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten da a) nicht selbst geschaffen und b) ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebaude besteht. ABER:

Dient besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken da es eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweist und gilt somit als materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens uns ist auch deshalb aktivierungspflichtig!

Sind aller derselben Meinung?

Gruß

Hannes
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