Mietkauf, Zinsanteil - Zulässigkeit ARAP?

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Mietkauf, Zinsanteil - Zulässigkeit ARAP?
Guten Morgen allerseits.

Bezüglich der Verbuchung eines Mietkaufvorgangs hat sich bei mir die Fragestellung nach der Verbuchung des Zinsanteils als ARAP gestellt.

Nach ADS vor BilmoG war das zulässig, da die Verbindlichkeit auf den Rückzahlungsbetrag abgestellt wurde. Nach BilMoG ist jetzt jedoch der Erfüllungsbetrag maßgeblich. Bedeutet das für den Fall eines Mietkaufs / Leasings, dass durch die Abzinsungspflicht die Argumentation über den Rückzahlungsbetrag hinfällig ist und somit kein ARAP mehr gebildet werden darf?

Über Hinweise wo ich hierzu etwas nachlesen kann würde ich mich sehr freuen.+

Vielen Dank und viele Grüße

eins01
Hallo,  :wink1:

jetzt muss ich erstmal vorab fragen wo du die Abzinsungspflicht siehst nach Bilmog ? (Verbindlichkeiten werden auch weiterhin nicht abgezinst)

Zum Nachlesen habe ich leider keinen Link o.ä.

Gem meinen Unterlagen wird die Passivierung der Verbindlichkeit ohne ARAP am als 1. Lösung vorgeschlagen aber es ist auch
weiterhin die Bildung eines ARAP zulässig.

Ich persönlich würde aber auch 1. Lösung vorschlagen im Vergleich zu vor Bilmog unterscheiden sich imho Rückzahlungsbetrag und Erfüllungsbetrag nicht bei Verpflichtungen die in Geldleistung bestehen.

schönen Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 20.09.2011 21:17:25
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Meines Wissens nach sind langfristige Verbindlichkeiten (> 1 Jahr) abzuzinsen. Der Rückzahlungsbetrag ist ja der Betrag, den ich zum Zeitpunkt der Zahlung aufwenden muss. Während der Erfüllungsbetrag der Betrag ist, den ich heute brauche um die Rückzahlung zum Zeitpunkt X zu veranlassen. Hier lese ich die Abzinsungspflicht raus.

Dass die "empfohlene" Lösung die Verbuchung ohne ARAP wäre sehe ich auch so. Allerdings habe ich hier das Problem, dass ich eine Fehleranfälligkeit bei der monatlichen Abgrenzung von Zins- und Tilgungsanteil sehe und den Plan leider nicht vollständig im System hinterlegen kann. Über die Bildung eines ARAPS könnten die gesamten Zahlungen gegen Verbindlichkeit und dann am Ende des Jahres der Zinsanteil gegen den ARAP gebucht werden, so dass die Fehleranfälligkeit hier deutlich gesenkt würde.

Bin auf jeden Fall schon mal froh, dass eine weitere Meinung dahin tendiert, dass es trotzdem noch zulässig ist einen ARAP zu bilden. Jetzt muss ich nur noch finden, woraus das denn nun hervorgeht.

Viele Grüße

eins01
Zitat
eins01 schreibt:
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Meines Wissens nach sind langfristige Verbindlichkeiten (> 1 Jahr) abzuzinsen. Der Rückzahlungsbetrag ist ja der Betrag, den ich zum Zeitpunkt der Zahlung aufwenden muss. Während der Erfüllungsbetrag der Betrag ist, den ich heute brauche um die Rückzahlung zum Zeitpunkt X zu veranlassen. Hier lese ich die Abzinsungspflicht raus.
....

Hallo,

also der Erfüllungsbetrag ist eben nicht der Betrag den du heute brauchst, sondern der Betrag den du in Zukunft brauchst um die Verbindlichkeit zurückzuzahlen. Deshalb müsste der Betrag eher aufgezinst werden. Siehe auch Pensionsrückstellungen diesen müssen auf den Erfüllungsbetrag erhöht werden seit Bilmog auch möglich dies über 15 Jahre zu verteilen.

Für Verpflichtungen in Geldleistung z.B Darlehen entspricht der Erfüllungsbetrag dem Nennbetrag.  Bei Verbindlichkeiten die in Sachleistungsverpflichtung entstehen, ist der Betrag als Erfüllungsbetrag anzusetzten der notwendig sein wird in z.B 2 Jahren diese Sache zu kaufen/herzustellen/zu liefern. Wobei diese meist schwebende Geschäfte sind die nicht zu bilanzieren sind.

Zur Abzinsung: Deine Anmerkung ist soweit erstmal richtig, gilt allerdings nur in der Steuerbilanz für unverzinsliche Verbindlichkeiten.

In der Handelsbilanz(Bilmog) werden Verbindlichkeiten egal wie lang die Dauer und auch egal ob diese verzinst sind oder nicht,
nicht abgezinst.

Der Mietkauf ist  imho keine unverzinsliche Verbindlichkeit und somit greift auch hier nicht die Abzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz.

Zum Problemfall mit der ARAP kann ich dir leider nichts näheres sagen, da ich auch nichts dazu gefunden habe außer in meinen Unterlagen (Dr. Endriss) wie oben bereits geschrieben. Auch wenn es mich persönlich interessieren würde. Also Hinweise zum Nachlesen auch von meiner Seite gern willkommen.

Ich verstehe dich voll und ganz das es mit dem ARAP viel einfacher ist diese ganze Sache zu kontrollieren.

schönen Gruß


Maik
Bearbeitet: sroko - 21.09.2011 20:06:05
Bilanzbuchhalter IHK & Wirtschaftsfachwirt IHK
Super, vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Anscheinend hatte ich bezüglich des Erfüllungsbetrags einen riesigen Denkfehler. Wenn ich mir jetzt so deine Ausführungen durchlese, erscheint es mir umso wahrscheinlicher, dass der ARAP weiterhin gebildet werden kann.

Sobald ich was weiß, werde ich es auf jeden Fall posten. Solange herrscht Ungewissheit ----> Anregungen, Hinweise, Ratschläge, Anmerkungen, Meinungen sind weiterhin herzlich willkommen!!! :=)

Viele Grüße

eins 01
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