Was zählt alles zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern?

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Hallo alle zusammen!

Wir haben eine GbR und haben daher keine Bilanzierungspflicht, müssen aber natürlich jedes Jahr eine EÜR beim Finanzamt abgeben. In diesem Formular gibt es die Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter". Jetzt frage ich mich, für welche Anschaffungen diese prinzipiell gedacht ist? Die Definitionen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern, die ich bisher gefunden habe (selbständig nutzbar, beweglich, abnutzbar, Anschaffungskosten nicht mehr als 150 Euro netto), treffen streng genommen auch auf Bleistifte und Radiergummis zu.

Weiterhin habe ich noch gelesen, daß ein geringwertiges Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, wozu wiederum die in einem Betrieb längerfristig eingesetzten Wirtschaftsgüter gehören. Bleistifte und Radiergummis zählen da normalerweise nicht dazu, aber ich habe neulich zum Beispiel einen relativ hochwertigen Locher mit 10 Jahren Herstellergarantie gekauft, der wahrscheinlich länger im Einsatz sein wird als der gebrauchte Laptop für 80 Euro, den ich ebenfalls vor kurzem angeschafft habe.

Damit unser Buchhaltungsprogramm die Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter" in der EÜR richtig ausfüllt, muß ich diese alle auf Konto 4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter buchen. Dazu müßte ich aber wie gesagt auch in jedem Einzelfall wissen, welche Gegenstände überhaupt dazu gehören. Für diesbezügliche Hilfestellung bin ich daher dankbar! :)

Gruß

Matthias
Hier steht es genau beschrieben
http://www.fibumarkt.de/Fachinfo/Anlage ... -2008.html

Wenn du z.B. Drucker kaufst oder PC-Monitor ab 150 € Netto Wert die würden dann nicht unter GWG´s zählen, da der Drucker oder PC-Monitor keine eigenständige Gerät sind, d.h. können nicht ohne einen PC betrieben werden.
Danke für den Link, hab mir das mal angesehen. Aber ist dann der Locher, den ich neulich für 20 Euro gekauft habe und der bestimmt ein paar Jahre hält, auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut? Muß ich dessen Anschaffungskosten dann in der EÜR in Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter" angeben? :?:
Hallo!


"wer lesen kann, ist klar im Vorteil"   :wink:


Aus dem Link:

Zitat
Betriebsausgabe

Abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis zu 150 € haben, sind als Betriebsausgaben gemäß § 6 Abs. 2 EStG abzusetzen. Die 60 € Grenze von 2007 wurde nun auf 150 € angehoben. Im Gegensatz zu den Wirtschaftsgütern für die eine Poolabschreibung vorgenommen werden muss, besteht für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 € keine Dokumentationspflicht. Somit muss kein separates Anlagenverzeichnis geführt werden

Das heißt, alles unter 150€ darf sofort im Aufwandskonto gebucht werden, auch Dein Locher!

LG Tine
Das ist schon klar, nur gibt es im SKR03 das Konto 4855 "Sofortabschreibung geringerwertiger Wirtschaftsgüter", aber auch 4980 Betriebsbedarf, 4930 Bürobedarf und andere Aufwandskonten. Woher weiß ich jetzt also, ob mein Locher auf 4855 gebucht wird, und nicht auf 4930? Und wofür gibt es dann überhaupt Konten wie 4940 "Zeitschriften und Bücher", ist das dann bloß für Zeitschriften über 150 Euro? :|
Hallo Matthias.

Zitat
Eisenbart quote:
Woher weiß ich jetzt also, ob mein Locher auf 4855 gebucht wird, und nicht auf 4930?
Streich' das Konto 4855 einfach aus deinem Kopf. Das stammt noch aus Zeiten, als die alte GWG-Regelung gültig war.

"Sofortabschreibung": Um etwas abschreiben zu können, muss es überhaupt erst einmal aktiviert werden.

Früher hatte man ein Wahlrecht. Man konnte zwischen der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung (Sofortabschreibung) und der Abschreibung nach der Nutzungsdauer wählen. Das GWG wurde zum Zeitpunkt seiner Anschaffung zunächst aktiviert. Beim Jahresabschluss hat man sich dann für eine der beiden Abschreibungsmöglichkeiten entschieden. Der Begriff "sofort" stand also nicht für eine gleichzeitige Aktivierung und Abschreibung am Tag der Anschaffung sondern für eine Abschreibung zum 31.12. des Anschaffungsjahres.

Dieses Wahlrecht gibt es heute nicht mehr. Die neuen Regelungen des § 6 EStG sind zwingend. Jedes GWG, das weniger als 150 € kostet, muss auf ein Aufwandskonto gebucht werden. Ansonsten sind für GWG's zwischen 150 € und 1000 € nur noch die Konten 0485 und 4862 von Bedeutung.

Ich hoffe, dass es damit etwas besser zu verstehen ist.

Gruß
Sunny  :wink:
Vielen Dank für die Erklärung, das war recht einleuchtend! :) Aber im EÜR-Formular des Finanzamtes gibt es leider immer noch die Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter". Auch wenn das Konto 4855 seit der Neuregelung keine Rolle mehr spielt, stellt sich immer noch die Frage, welche Anschaffungen damit gemeint sind? Gehört der Locher für 20 Euro nun dazu oder nicht?

Außerdem gibt es mit dem Konto 4855 immer noch ein Problem: Unser Buchhaltungsprogramm ("Mein Büro 2009") schreibt nur diejenigen Anschaffungen in besagte Zeile 32 der EÜR, die ich auf Konto 4855 buche. Daher bleibt mir wohl weiter nichts anderes übrig, als GWGs auf Konto 4855 zu buchen, oder? :?:
Hallo,

nochmal zum besseren Verständnis, für geringwertige Wirtschaftsgüter mit AHK (ohne Vorsteuer) von mehr als 150,- Euro, aber nicht mehr als 1000,- Euro ist zwingend eine sog. Poolbewertung vorzunehmen.

Also eine GWG von 150,- Euro/netto ist als Aufwand zu buchen. Dein Locher zu 20,- Euro ist Büroaufwand
oder Bürobedarf.

MfG
Beste Grüße BiBu
Gut. Und gibt es irgendeine Regel, die besagt, daß der Locher nicht in die Zeile 32 "Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter" der EÜR gehört? Woher weiß ich, was da dazugehört und was nicht?
Ab 01.01.2008 sieht der § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG vor das AK/HK von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des AV im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe abzusetzen sind (kein Wahlrecht mehr), wenn die AK/HK des Wirtschaftsguts nicht mehr als 150 Euro netto betragen.

MfG
Beste Grüße BiBu
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